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Zwangsvollstreckungsgesetz (ZvG)

Verfasst: Mo 24. Jul 2017, 02:00
von Arstokar von Eichendorff
§1: Zwangsvollstreckung
(1) Zwangsweise vollstreckt werden können rechtskräftige Vollstreckungstitel.
(2) Die Zwangsvollstreckung obliegt dem Reichsminister der Finanzen.
(3) Die Zwangsvollstreckung findet statt durch Überweisung des Geldbetrages bei Geldforderungen, sonst auf geeignete Weise.

§2: Rangfolge
Aus dem Vermögen des Schuldners sind die ältesten Zwangsvollstreckungsanträge zuerst zu befriedigen.

§3: Vollstreckungsantrag
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Antrag des Gläubigers betrieben. Dem Antrag ist der Vollstreckungstitel beizufügen sowie die Angabe, in welche Vermögensgegenstände des Schuldners vollstreckt werden soll.
(2) Antragsteller kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein.

§4: Willenserklärungen
Ist Gegenstand des Vollstreckungstitels die Abgabe einer Willenserklärung, so bedarf es keiner Vollstreckung. Die Willenserklärung gilt mit der Titulierung als abgegeben.

§5: Gebühren
(1) Die Gebühren zugunsten der Reichskasse betragen 5% des Vollstreckungswertes, jedoch mindestens 25 und höchstens 500 Reichsmark.
(2) Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
(3) Die Gebühren werden dem Vollstreckungsantrag automatisch von Amts wegen hinzugesetzt und, soweit möglich, direkt vom Schuldner eingetrieben.

§6: Vollstreckungstitel
(1) Vollstreckungstitel sind alle Urkunden, die nach Reichs- oder Landesrecht vollstreckbar sind und die den schriftlichen Hinweis tragen, dass die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ausgefertigt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 sind vollstreckbar:
a) Rechtskräftige Urteile des Reichsgerichts
b) Bestandskräftige Bescheide von Reichsbehörden über öffentliche Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben.

§7: Beugehaft
Erschwert oder verhindert der Schuldner die Zwangsvollstreckung, so ist er auf Antrag des Zwangsvollstreckungsbemächtigten durch einen richterlichen Haftbefehl nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes für eine vom Richter bestimmte Dauer zu inhaftieren. Die Beugehaft hat keine aufschiebende Wirkung und ersetzt nicht offene Vollstreckungstitel.

§8: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.