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Gesetz zur studentischen Selbstverwaltung an der Merogner Akademie der Wissenschaften (GStSvaMAdW)

Verfasst: Sa 15. Apr 2017, 02:00
von Arstokar von Eichendorff
Gesetz zur studentischen Selbstverwaltung an der Merogner Akademie der Wissenschaften (GStSvaMAdW)


§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz behandelt die Einrichtung von Organen der studentischen Selbstverwaltung an der Merogner Akademie der Wissenschaften, im Folgenden MAdW genannt.
(2) Die studentische Selbstverwaltung ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der MAdW.

§2 Struktur der studentischen Selbstverwaltung
(1) Die Organe der studentischen Selbstverwaltung sind das Studentenparlament, der Allgemeine Studentenausschuss und die Fachschaften.
(2) Die Studentenschaft gibt sich im Rahmen einer konstituierenden Vollversammlung eine Satzung, die die genauen Modalitäten zu Wahl und Abwahl der studentischen Organe definiert.
(3) Das Studentenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der studentischen Selbstverwaltung. Es wird von den Mitgliedern der Studentenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(4) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studentenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studentenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studentenschaft.
(5) Die Studentenschaft kann sich auf der Grundlage der Satzung in Fachschaften gliedern. Die Organe der Fachschaft vertreten die Interessen der Studenten einer bestimmten Fachrichtung.

§3 Aufgaben der studentischen Selbstverwaltung
(1) Die studentische Selbstverwaltung vertritt die kulturellen, sozialen, rechtlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Belange der Studentenschaft.
(2) Auf der Grundlage der Verfassung fördert die studentische Selbstverwaltung die politische Bildung der Studentenschaft.
(3) Um diese Aufgaben erfüllen zu können, stellt das Reichsbildungsministerium pro Semester ein Budget zur Verfügung, dessen Höhe durch die Erstellung eines Nutzungsplans von der studentischen Selbstverwaltung festgelegt werden kann. Stellt das Reichsbildungsministerium eine Unverhältnismäßigkeit fest, so entscheidet der Reichstag, ob die von der studentischen Selbstverwaltung festgelegte Höhe des Budgets gerechtfertigt ist.

§4 Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.



Beschluss des Bundesrates vom 15. April 2017

geg. zu Kargno, 15. April 2017