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Antikorruptionsgesetz (AkG)

Verfasst: Sa 15. Apr 2017, 02:00
von Arstokar von Eichendorff
Antikorruptionsgesetz



§1 Bekenntnis des Kaiserreiches zu einer von Korruption freien Nation
Das Kaiserreich Merognia, seine Bürgerinnen und Bürger, seine Reichsregierung und alle sonstigen Staatsorgane verurteilen jede Art von Korruption. Sie ist ein unethisches Delikt, dessen Schwere dadurch verschärft wird, dass durch ihn sowohl das Kaiserreich Merognia als auch seine Steuerzahlerinnen und Steuerzahler betrogen und geschwächt werden. Sie ist kein einseitig finanzielles Delikt, sondern gleichzeitig die Untergrabung aller fundamentalen Werte der merognen Gesellschaft. Das Kaiserreich mit all seinen Organen, insbesondere seiner juristischen, gibt sich die Aufgabe, jedem Verdacht auf Korruption nachzugehen, transparente und zuverlässige Ermittlungen durchzuführen sowie Täter zu bestrafen.

§2 Straftatbestand der Korruption
(1) Wer sein öffentliches Amt dazu missbraucht, einen privaten (ggf. finanziellen) Vorteil oder einen (ggf. finanziellen) Vorteil zugunsten Dritter zu erzielen, sich im Rahmen seiner Tätigkeit als öffentlicher Amtsträger bestechen lässt oder Gesetze oder Verordnungen nicht anwendet, um einen privaten Vorteil oder einen Vorteil zugunsten Dritter zu erzielen, begeht Korruption.
(2) Wer der Korruption für schuldig gesprochen wird, verliert automatisch, sofern das Strafverfahren vollständig abgeschlossen ist, alle öffentlichen Ämter. Hat die der Korruption für schuldig gesprochene Person ein Amt inne, welches seine Legitimation in der Reichsverfassung findet, so schlägt das Gericht dem Kaiser die sofortige Entlassung dieser Person vor. Zusätzlich kann eine Person, die der Korruption für schuldig gesprochen worden ist, zu einer Gefängnishaft bis zu zwei Jahren verurteilt werden. Handelt es sich bei der für schuldig gesprochenen Person um eine Inhaberin eines Amtes, welches seine Legitimation in der Reichsverfassung findet, so muss diese Verurteilung zunächst vom Kaiser bestätigt werden.

§3 Kampf gegen Korruption
(1) Alle Würdenträger, Personen des öffentlichen Interesses und Inhaber öffentlicher Ämter haben die Pflicht, sich gegen jegliche Art von Korruption und Vetternwirtschaft zu positionieren. Die Reichsregierung hat die Pflicht, eine Politik zu verfolgen, die sich gegen Korruption und Vetternwirtschaft positioniert.
(2) Zur effektiveren Feststellung und Bekämpfung von Korruption führt die Reichsregierung eine kostenlose Telefonhotline ein, an die sich Bürgerinnen und Bürger wenden können, die Beschwerden über korrupte Vorgänge, Bestechungen oder der Korruption verdächtige Handlungen im öffentlichen Apparat weiterleiten möchten. Diese Beschwerden und Hinweise werden der Polizei und, falls vorhanden, der zuständigen Aufsicht weitergeleitet und sind nach einer grundsätzlichen Überprüfung der Reichsanwaltschaft weiterzugeben.
(3) Um die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, dass jede Art von Korruption das Fundament der merognen Gesellschaft untergräbt, die merognen Nation erschüttert und schwächt sowie geächtet wird, aber auch um auf die in (2) genannte kostenfreie Telefonhotline aufmerksam zu machen, ist die Reichsregierung angehalten, belehrende und werbende Öffentlichkeitsarbeit gegen Korruption und Vetternwirtschaft zu initiieren. Die Bürgerinnen und Bürger sollen dazu aufgerufen werden, die Teilnahme an korrupten Handlungen zu verweigern und sie über die in (2) genannte kostenfreie Telefonhotline anzuzeigen.

§4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


Beschluss des Bundesrates vom 15. April 2017


geg. zu Kargno, 15. April 2017