Reichsanwaltschaftsgesetz (RaG)
Verfasst: So 26. Mär 2017, 01:00
§ 1: Einrichtung der Behörde
(1) Die Reichsanwaltschaft wird als Behörde im Zuständigkeitsbereich des Justizministerium eingerichtet.
(2) Der für die Justiz zuständige Minister des Reiches führt die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht über die Reichsanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Reichsanwaltschaft obliegt dem für die Justiz zuständigen Reichsminister.
§2: Die Reichsanwaltschaft
(1) Die Reichsanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft des Reiches Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
(2) Die Reichsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen.
§3: Die Reichsanwälte
(1) Der Oberste Reichsanwalt leitet die Reichsanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allen Staatsanwaltschaften und allen Reichsanwälten.
(2) Reichsanwälte dürfen nicht gleichzeitig zu ihrer Tätigkeit als Reichsanwalt ein Parteiamt auf Reichsebene oder ein öffentliches Amt in der Exekutive auf Reichs- oder Landesebene bekleiden. Ferner ist die Mitgliedschaft eines Reichsanwaltes im Reichstag oder im Bundesrat verboten.
§4: Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Reichsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Reichsstrafrecht geht.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Reichsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 16 Absatz 2 der Reichsverfassung) zu beauftragen.
§5: Unabhängigkeit in Strafermittlungsverfahren
Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Reichsstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
§6: Unterstützung durch die Reichspolizei
Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Reichsstaatsanwaltschaft berechtigt, gegenüber der Reichspolizei Weisungen zu erteilen.
§7: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Bundesrates vom 26. März 2017
gegeben zu Kargno, 26. März 2017
(1) Die Reichsanwaltschaft wird als Behörde im Zuständigkeitsbereich des Justizministerium eingerichtet.
(2) Der für die Justiz zuständige Minister des Reiches führt die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht über die Reichsanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Reichsanwaltschaft obliegt dem für die Justiz zuständigen Reichsminister.
§2: Die Reichsanwaltschaft
(1) Die Reichsanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft des Reiches Strafverfolgungsbehörde im Sinne des Straf- und Strafprozessrechts.
(2) Die Reichsanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Straftaten sowie den Vollzug von Strafen.
§3: Die Reichsanwälte
(1) Der Oberste Reichsanwalt leitet die Reichsanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allen Staatsanwaltschaften und allen Reichsanwälten.
(2) Reichsanwälte dürfen nicht gleichzeitig zu ihrer Tätigkeit als Reichsanwalt ein Parteiamt auf Reichsebene oder ein öffentliches Amt in der Exekutive auf Reichs- oder Landesebene bekleiden. Ferner ist die Mitgliedschaft eines Reichsanwaltes im Reichstag oder im Bundesrat verboten.
§4: Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Reichsanwaltschaft ist zuständig, soweit es um Reichsstrafrecht geht.
(2) Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz die Reichsanwaltschaft mit der Verfolgung, Aufklärung und Anklage sowie dem Vollzug von Landesstrafrecht (Art. 16 Absatz 2 der Reichsverfassung) zu beauftragen.
§5: Unabhängigkeit in Strafermittlungsverfahren
Im Rahmen von Strafermittlungsverfahren ist die Reichsstaatsanwaltschaft nicht an Weisungen des für die Justiz zuständigen Ministers gebunden.
§6: Unterstützung durch die Reichspolizei
Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist die Reichsstaatsanwaltschaft berechtigt, gegenüber der Reichspolizei Weisungen zu erteilen.
§7: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beschluss des Bundesrates vom 26. März 2017
gegeben zu Kargno, 26. März 2017