[AUSSPRACHE] Unterkunfts- und Heizkostenverordnung (KdU-VO)
Verfasst: So 16. Aug 2026, 01:39
REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno
Verordnung über die Bemessung von Unterkunfts- und Heizkosten im Bürgergeld
(Unterkunfts- und Heizkostenverordnung – KdU-VO)
Vom 16. August 2026
Aufgrund des § 10 Absatz 3 des Reichssozialgesetzbuches (RSGB) sowie des § 11 des Reichsverwaltungsaktsgesetzes (RVaG) verordnet der Reichsminister für Soziales im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 [Zweck und Geltungsbereich]
(1) Diese Verordnung regelt die reichsweit einheitlichen Maßstäbe für die Feststellung, Angemessenheitsprüfung und Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bürgergeldes des Reiches nach § 10 Absatz 3 RSGB.
(2) Ziel dieser Verordnung ist es, jedem hilfebedürftigen Bürger ein menschenwürdiges, bedarfsgerechtes und heizsicheres Wohnen im gesamten Reichsgebiet zu gewährleisten und die Entstehung von Wohnungslosigkeit wirksam zu verhindern.
§ 2 [Angemessene Wohnfläche]
(1) Als angemessene Wohnfläche für die Bedarfsberechnung gilt in der Regel:
(1) Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) bemisst sich nach den Mietenstufen der jeweiligen Gemeinden des Reiches:
§ 4 [Heizkosten und Warmwasserversorgung]
(1) Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in voller Höhe übernommen, soweit sie nicht offenkundig unwirtschaftlich sind.
(2) Unwirtschaftlichkeit wird vermutet, wenn die jährlichen Heizkosten die durchschnittlichen Verbrauchswerte des örtlichen Heizspiegels um mehr als 25 vom Hundert übersteigen, ohne dass bauliche Mängel, ein strenger Winterverlauf oder gesundheitliche Mehrbedarfe dies rechtfertigen.
(3) Bei dezentraler Warmwassererzeugung (beispielsweise über elektrische Boiler) wird dem Regelbedarf ein monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 2,3 vom Hundert des maßgeblichen Bürgergeld-Regelsatzes hinzugefügt.
(4) Betriebskosten- und Heizkostennachzahlungen des Vermieters werden im Monat ihrer Fälligkeit in voller Höhe als einmaliger Unterkunftsbedarf anerkannt und übernommen.
§ 5 [Kostensenkungsverfahren und Mietsenkungsaufforderung]
(1) Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen des § 3, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von mindestens sechs Monaten in voller Höhe weiter zu zahlen.
(2) Die Reichssozialversicherungsanstalt hat den Leistungsempfänger schriftlich auf die Unangemessenheit hinzuweisen und zur Kostensenkung (durch Untervermietung, Verhandlung mit dem Vermieter oder Wohnungssuche) aufzufordern.
(3) Kann der Leistungsempfänger nachweisen, dass trotz ernsthafter Bemühungen im maßgeblichen Wohnort kein angemessener Wohnraum verfügbar ist, oder wäre ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen, schulischen oder familiären Gründen unzumutbar, sind die tatsächlichen Aufwendungen über die Sechsmonatsfrist hinaus uneingeschränkt weiter zu übernehmen.
§ 6 [Wohnungswechsel, Mietkautionen und Umzugskosten]
(1) Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Wohnung hat der Leistungsempfänger die Zusicherung des zuständigen Sozialamtes einzuholen. Die Zusicherung ist zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
(2) Ist der Umzug erforderlich, übernimmt die Reichssozialversicherungsanstalt:
Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind auf schriftlichen Antrag des Bürgers oder von Amts wegen direkt an den Vermieter oder Energielieferanten zu überweisen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Bürger nicht sichergestellt ist oder Mietrückstände bestehen, die zur Kündigung der Wohnung führen können.
§ 8 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Kargno, den 16. August 2026.
Der Reichsminister für Soziales
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen
Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno
Verordnung über die Bemessung von Unterkunfts- und Heizkosten im Bürgergeld
(Unterkunfts- und Heizkostenverordnung – KdU-VO)
Vom 16. August 2026
Aufgrund des § 10 Absatz 3 des Reichssozialgesetzbuches (RSGB) sowie des § 11 des Reichsverwaltungsaktsgesetzes (RVaG) verordnet der Reichsminister für Soziales im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 [Zweck und Geltungsbereich]
(1) Diese Verordnung regelt die reichsweit einheitlichen Maßstäbe für die Feststellung, Angemessenheitsprüfung und Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bürgergeldes des Reiches nach § 10 Absatz 3 RSGB.
(2) Ziel dieser Verordnung ist es, jedem hilfebedürftigen Bürger ein menschenwürdiges, bedarfsgerechtes und heizsicheres Wohnen im gesamten Reichsgebiet zu gewährleisten und die Entstehung von Wohnungslosigkeit wirksam zu verhindern.
§ 2 [Angemessene Wohnfläche]
(1) Als angemessene Wohnfläche für die Bedarfsberechnung gilt in der Regel:
- für eine alleinstehende Person: bis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche,
- für zwei Personen im gemeinsamen Haushalt: bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche,
- für drei Personen im gemeinsamen Haushalt: bis zu 80 Quadratmeter Wohnfläche,
- für vier Personen im gemeinsamen Haushalt: bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche,
- für jede weitere im Haushalt lebende Person: jeweils weitere 15 Quadratmeter Wohnfläche.
- Schwerbehinderte mit Gehbehinderung oder Rollstuhlnutzung,
- Personen mit anerkannter Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad II nach § 19 RSGB,
- Alleinerziehende zur Gewährleistung kindgerechter Entwicklung.
(1) Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) bemisst sich nach den Mietenstufen der jeweiligen Gemeinden des Reiches:
- Mietenstufe I (ländlicher Raum und Kleinstädte): bis zu 8,00 RM je Quadratmeter angemessener Wohnfläche monatlich,
- Mietenstufe II (Mittelstädte und Ballungsräume der Länder): bis zu 10,50 RM je Quadratmeter angemessener Wohnfläche monatlich,
- Mietenstufe III (Großstädte und Reichsdistrikt Kargno): bis zu 13,50 RM je Quadratmeter angemessener Wohnfläche monatlich.
§ 4 [Heizkosten und Warmwasserversorgung]
(1) Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in voller Höhe übernommen, soweit sie nicht offenkundig unwirtschaftlich sind.
(2) Unwirtschaftlichkeit wird vermutet, wenn die jährlichen Heizkosten die durchschnittlichen Verbrauchswerte des örtlichen Heizspiegels um mehr als 25 vom Hundert übersteigen, ohne dass bauliche Mängel, ein strenger Winterverlauf oder gesundheitliche Mehrbedarfe dies rechtfertigen.
(3) Bei dezentraler Warmwassererzeugung (beispielsweise über elektrische Boiler) wird dem Regelbedarf ein monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 2,3 vom Hundert des maßgeblichen Bürgergeld-Regelsatzes hinzugefügt.
(4) Betriebskosten- und Heizkostennachzahlungen des Vermieters werden im Monat ihrer Fälligkeit in voller Höhe als einmaliger Unterkunftsbedarf anerkannt und übernommen.
§ 5 [Kostensenkungsverfahren und Mietsenkungsaufforderung]
(1) Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen des § 3, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von mindestens sechs Monaten in voller Höhe weiter zu zahlen.
(2) Die Reichssozialversicherungsanstalt hat den Leistungsempfänger schriftlich auf die Unangemessenheit hinzuweisen und zur Kostensenkung (durch Untervermietung, Verhandlung mit dem Vermieter oder Wohnungssuche) aufzufordern.
(3) Kann der Leistungsempfänger nachweisen, dass trotz ernsthafter Bemühungen im maßgeblichen Wohnort kein angemessener Wohnraum verfügbar ist, oder wäre ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen, schulischen oder familiären Gründen unzumutbar, sind die tatsächlichen Aufwendungen über die Sechsmonatsfrist hinaus uneingeschränkt weiter zu übernehmen.
§ 6 [Wohnungswechsel, Mietkautionen und Umzugskosten]
(1) Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Wohnung hat der Leistungsempfänger die Zusicherung des zuständigen Sozialamtes einzuholen. Die Zusicherung ist zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
(2) Ist der Umzug erforderlich, übernimmt die Reichssozialversicherungsanstalt:
- die nachgewiesenen notwendigen Umzugskosten und Transportaufwendungen,
- die Mietkaution in Form eines zinslosen Staatsdarlehens oder einer Bürgschaft,
- etwaige doppelte Mietaufwendungen für eine Überschneidungszeit von bis zu einem Monat.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind auf schriftlichen Antrag des Bürgers oder von Amts wegen direkt an den Vermieter oder Energielieferanten zu überweisen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Bürger nicht sichergestellt ist oder Mietrückstände bestehen, die zur Kündigung der Wohnung führen können.
§ 8 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Kargno, den 16. August 2026.
Der Reichsminister für Soziales
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen
Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser