Geschäftsordnung des Reichstags [außer Kraft]
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
I. Reichstagspräsident
§1 Wahl des Reichstagspräsident
(1) Gemäß der Verfassung wird der Reichstagspräsident von den Abgeordneten des Reichstags mit einfacher Mehrheit gewählt und anschließend von seiner Majestät dem Kaiser ernannt.
(2) Erreichen zwei Kandidaten bei der Wahl zum Reichstagspräsident exakt die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet seine Majestät der Kaiser wer das Amt des Reichstagspräsident zugesprochen bekommt.
(3) Sollte im dritten Wahlgang nicht zu einem Ergebnis kommen, kann der Kaiser entscheiden, die Enthaltungen verfallen zu lassen, eine Minderheitsregierung zuzulassen oder Neuwahlen auszurufen.
§2 Vertrauensfrage und Rücktritt
(1) Der Reichstagspräsident kann jederzeit die Vertrauensfrage stellen und den Reichstag um erneute Aussprache des Vertrauens bitten.
(2) Sollte der Reichstagspräsident die Vertrauensfrage verlieren kann er jederzeit zurücktreten.
(3) Nach dem Rücktritt des Reichstagspräsidenten übernimmt der Reichstagsvizepräsident geschäftsführend das Amt des Reichstagspräsidenten bis der Reichstag einen neuen Reichstagspräsident gewählt hat.
II. Das Präsidium
§3 Vorsitz
(1) Der Reichstagspräsident leitet die Sitzungen des Reichstags nach den Vorgabe der Geschäftsordnung.
(2) Sollte dieser verhindert sein übernimmt der Reichstagsvizepräsident die Leitung des Reichstags.
(3) Die Konstitutionierende Sitzung des Reichstages wird bis zur Wahl eines Reichstagspräsidenten entweder vom Kaiser, dem Reichskanzler oder dem Reichsvizekanzler geleitet.
(4) Der Reichstagspräsident verfügt über das Hausrecht im Reichstag.
§4 Das Präsidium
(1) Das Präsidium des Reichstags wird vom Reichstagspräsidenten, dem Reichstagsvizepräsidenten und seinen Stellvertretern gebildet.
(2) Das Präsidium vertritt den Reichstag nach außen.
§5 Der Reichstagsvizepräsident
(1) Der Reichstagspräsident wählt seinen Stellvertreter, dem Reichstagsvizepräsidenten.
(2) Eine absolute Mehrheiter muss die Wahl absegnen.
III. Abgeordnete
§6 Rechte und Pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Abgeordnete ist dem Wohle des Reiches verpflichtet.
(2) Kein Abgeordneter kann wegen Äußerungen, die er im Reichstag tätigt, rechtlich belangt werden, es sei denn, die Sicherheitsinteressen der Reiches machen dies notwendig.
§7 Verlust von Mandaten
(1) Falls ein Abgeordneter entweder sein Mandat aus freien Stücken niederlegt oder nicht mehr beflissentlich ausübt oder ausüben kann, rückt der auf seiner Liste, aus der er berufen wurde, hinter ihm stehende in das Abgeordnetenamt nach.
(1a) Gibt es keinen weiteren Kandidaten auf der Liste, so bleiben die Sitze der verfallenden Fraktion vakant. Sie werden bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen nicht berücksichtigt.
(2) Jedem Abgeordneten kann sein Mandat nach zweiwöchiger Abwesenheit durch den Reichstagspräsidenten oder den Reichstagsvizepräsident aberkannt werden.
(3) Als gewählter Volksvertreter ist der Reichstagsabgeordnete neben seinem Dienst an Krone, Reich und Volk auch zunächst seinem Gewissen verpflichtet, und kann somit, wenn (2) nicht zutrifft sein Mandat nur dann verlieren, wenn der Oberste Gerichtshof oder seine kaiserliche Majestät ihm dies aufgrund schwerwiegender rechtlicher Verstöße aberkennt.
§7a Nachnominierungen
(1) Zugelassene Parteien die durch Fraktionen im Reichstag vertreten sind, können im Anschluss an eine Reichstagswahl Listenkandidaten nachnominieren.
(2) Nachnominierungen sind dem Reichswahlleiter und dem Präsidium des Reichstages zur Kenntnis zu geben. Dies erfolgt in der Regel durch den Fraktions- oder den Parteivorsitzenden einer Partei.
§8 Sanktionierung von Fehlverhalten
(1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Abgeordneten können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.
(2) Bei drei Ordnungsrufen ist der betreffende Abgeordnete für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.
(3) Bei besonders schweren sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.
(4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüße kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.
(5) Ausschlüsse gelten nicht für Abstimmungen.
IV. Fraktionen
§9 Fraktionen
(1) Alle Abgeordneten einer Liste bilden automatisch eine Fraktion. Die Abgeordneten mehrerer Fraktionen können sich zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen, dies ist dem Präsidium des Reichstags mitzuteilen.
(2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium des Reichstags mitzuteilen und durch dieses zu genehmigen.
(3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.
(4) Fraktionen haben das Recht Anfragen an die Reichsregierung oder an bestimmte Minister zu stellen.
(5) Fraktionen haben das Recht intern Beratungen vorzunehmen bevor sie an einer Abstimmung im Reichstage teilnehmen.
(6) Bei Fehlverhalten kann eine Fraktion zur Ordnung gerufen werden.
(7) Bei drei Ordnungsrufen gelten für die Fraktion §8(3) und (5).
§10 Fraktionssprecher
(1) Der erste Kandidat der Liste ist automatisch Fraktionssprecher der Fraktion im Reichstag, sollte die Fraktion nichts anderes beschließen.
(2) Der Fraktionssprecher spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.
V. Gesetzgebung
§11 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Reichstages ist berechtigt Anträge im Sinne von §11a und der Reichsgesetze in den Reichstag einzubringen.
(2) Der Reichstagspräsident nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema.
(3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.
(4) Satirische Anträge, die die Ernsthaftigkeit des Reichstages infrage stellen, müssen vom Reichstagspräsidium nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
§11a Zugelassene Antragsformen
Folgende Antragsformen werden vom Reichstagspräsidium bearbeitet und können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Reichstages gesetzt werden:
(1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für Abgeordnete und Fraktionen Redebeiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen.
(2) Es liegt im Ermessen des Reichstagspräsident eine Aussprache zu einem Gesetzesentwurf zu beenden, wenn dieser sich sicher sein kann das alle Fraktionen ihre Argumente hervorgebracht haben.
(3) Eine Aussprache ist automatisch beendet wenn die letzte Wortmeldung hierzu vier Tage zurückliegt.
(4) Es steht dem Reichstagspräsident jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
(4a) Auf Antrag mindestens zweier Drittel der anwesenden Abgeordneten, die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Reichstagspräsident dem Antrag nachkommen.
(5) Aussprachen müssen mindestens 48 Stunden für Beiträge der Abgeordneten offen sein, wenn nicht einstimmig eine vorzeitige Beendigung beschlossen wird.
§13 Abstimmungen
(1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Reichstagspräsident eine Abstimmung zu dem betreffenden Gesetzesentwurf ein.
(2) Für die Abgeordneten besteht Abstimmungspflicht. Von dieser Pflicht kann auf begründeten Antrag hin befreit werden.
(3) Unentschuldigtes Fehlen wird mit Ordnungsrufen sanktioniert.
(4) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
(5) Gemäß der Verfassung ist das Gesetz angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt hat.
(6) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für ein Gesetz bereits unumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls dies erwünscht ist.
(7) Auf Antrag einer Fraktion muss der Reichstagspräsident eine Abstimmung im geheimen stattfinden lassen.
(8) Eine Abstimmung wird grundsätzlich ohne Zeitlimit eröffnet. Haben aber mehr als die Hälfte der Mitglieder des Reichstages abgestimmt, kann der Reichstagspräsident eine Frist von 24 bis 72 Stunden ansetzen, an deren Ende die Abstimmung endgültig beendet wird. Am Ende der Frist ist die Abstimmung in jedem Falle gültig.
(9) Eine Abstimmung ist dann ungültig, wenn der Reichstagspräsident keine Frist angesetzt hat und bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode weniger als zwei Drittel der Reichstagsmitglieder abgestimmt haben.
VI. Konstruktives Misstrauensvotum und Auflösung des Reichstags
§14 Selbstauflösung des Reichstags
(1) Mit 2/3 Mehrheit kann der Reichstag sich selbst auflösen, wenn der Kaiser zustimmt.
(2) Jede Fraktion kann eine Abstimmung über eine Auflösung des Reichstages beantragen.
§15 Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Der Reichstag kann während einer laufenden Legislaturperiode durch konstruktives Misstrauensvotum einen neuen Reichstagspräsident wählen.
(2) Um ein konstruktives Misstrauensvotum einzuleiten kann muss eine Fraktion einen Gegenkandidaten zum aktuellen Reichstagspräsident aufstellen. Die Wahl verläuft im folgenden wie die Wahl eines Reichstagspräsidenten nach §1 bis §3.
(3) Anträge auf Misstrauen müssen mindestens eine Woche vor dem Votum gestellt werden.
(4) In der Zeit zwischen dem Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum und dem Misstrauensvotum übernimmt der Reichstagspräsident die Leitung des Reichstags.
§15a Vertrauensfrage
(1) Der Reichstagspräsident kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Reichstagsabgeordneten hat.
(2) Findet ein Antrag des Reichstagspräsident, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Reichstages, so kann der Kaiser auf Vorschlag des Reichstagspräsidenten binnen 48 Stunden den Reichstag auflösen.
(3) Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Reichstag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Reichstagspräsident wählt.
VII. Empfehlungen und Nominierungen
§16 Empfehlungen
(1) Der Reichstag hat die Möglichkeit Empfehlung zu verabschieden und diese dann als Ausdruck der mehrheitlichen Meinung der Abgeordneten zu veröffentlichen.
(2) Für die Ausarbeitung der Empfehlungen ist das Präsidium verantwortlich.
(3) Zum Beschluss dieser Empfehlungen oder Bekanntmachungen ist ebenso zu verfahren wie beim Gesetzesbeschluss.
§17 Ehrenorden des Reichstages
(1) Jedem Abgeordneten steht es frei einen Kandidaten für den Ehrenorden des Reichstages vorzuschlagen.
(2) Näheres regelt das Reichsordensgesetz.
VIII. Schlussbestimmungen
§18 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Reichstag abgeändert werden.
(2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Reichstags ihre Gültigkeit.
§1 Wahl des Reichstagspräsident
(1) Gemäß der Verfassung wird der Reichstagspräsident von den Abgeordneten des Reichstags mit einfacher Mehrheit gewählt und anschließend von seiner Majestät dem Kaiser ernannt.
(2) Erreichen zwei Kandidaten bei der Wahl zum Reichstagspräsident exakt die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet seine Majestät der Kaiser wer das Amt des Reichstagspräsident zugesprochen bekommt.
(3) Sollte im dritten Wahlgang nicht zu einem Ergebnis kommen, kann der Kaiser entscheiden, die Enthaltungen verfallen zu lassen, eine Minderheitsregierung zuzulassen oder Neuwahlen auszurufen.
§2 Vertrauensfrage und Rücktritt
(1) Der Reichstagspräsident kann jederzeit die Vertrauensfrage stellen und den Reichstag um erneute Aussprache des Vertrauens bitten.
(2) Sollte der Reichstagspräsident die Vertrauensfrage verlieren kann er jederzeit zurücktreten.
(3) Nach dem Rücktritt des Reichstagspräsidenten übernimmt der Reichstagsvizepräsident geschäftsführend das Amt des Reichstagspräsidenten bis der Reichstag einen neuen Reichstagspräsident gewählt hat.
II. Das Präsidium
§3 Vorsitz
(1) Der Reichstagspräsident leitet die Sitzungen des Reichstags nach den Vorgabe der Geschäftsordnung.
(2) Sollte dieser verhindert sein übernimmt der Reichstagsvizepräsident die Leitung des Reichstags.
(3) Die Konstitutionierende Sitzung des Reichstages wird bis zur Wahl eines Reichstagspräsidenten entweder vom Kaiser, dem Reichskanzler oder dem Reichsvizekanzler geleitet.
(4) Der Reichstagspräsident verfügt über das Hausrecht im Reichstag.
§4 Das Präsidium
(1) Das Präsidium des Reichstags wird vom Reichstagspräsidenten, dem Reichstagsvizepräsidenten und seinen Stellvertretern gebildet.
(2) Das Präsidium vertritt den Reichstag nach außen.
§5 Der Reichstagsvizepräsident
(1) Der Reichstagspräsident wählt seinen Stellvertreter, dem Reichstagsvizepräsidenten.
(2) Eine absolute Mehrheiter muss die Wahl absegnen.
III. Abgeordnete
§6 Rechte und Pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Abgeordnete ist dem Wohle des Reiches verpflichtet.
(2) Kein Abgeordneter kann wegen Äußerungen, die er im Reichstag tätigt, rechtlich belangt werden, es sei denn, die Sicherheitsinteressen der Reiches machen dies notwendig.
§7 Verlust von Mandaten
(1) Falls ein Abgeordneter entweder sein Mandat aus freien Stücken niederlegt oder nicht mehr beflissentlich ausübt oder ausüben kann, rückt der auf seiner Liste, aus der er berufen wurde, hinter ihm stehende in das Abgeordnetenamt nach.
(1a) Gibt es keinen weiteren Kandidaten auf der Liste, so bleiben die Sitze der verfallenden Fraktion vakant. Sie werden bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen nicht berücksichtigt.
(2) Jedem Abgeordneten kann sein Mandat nach zweiwöchiger Abwesenheit durch den Reichstagspräsidenten oder den Reichstagsvizepräsident aberkannt werden.
(3) Als gewählter Volksvertreter ist der Reichstagsabgeordnete neben seinem Dienst an Krone, Reich und Volk auch zunächst seinem Gewissen verpflichtet, und kann somit, wenn (2) nicht zutrifft sein Mandat nur dann verlieren, wenn der Oberste Gerichtshof oder seine kaiserliche Majestät ihm dies aufgrund schwerwiegender rechtlicher Verstöße aberkennt.
§7a Nachnominierungen
(1) Zugelassene Parteien die durch Fraktionen im Reichstag vertreten sind, können im Anschluss an eine Reichstagswahl Listenkandidaten nachnominieren.
(2) Nachnominierungen sind dem Reichswahlleiter und dem Präsidium des Reichstages zur Kenntnis zu geben. Dies erfolgt in der Regel durch den Fraktions- oder den Parteivorsitzenden einer Partei.
§8 Sanktionierung von Fehlverhalten
(1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Abgeordneten können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.
(2) Bei drei Ordnungsrufen ist der betreffende Abgeordnete für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.
(3) Bei besonders schweren sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.
(4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüße kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.
(5) Ausschlüsse gelten nicht für Abstimmungen.
IV. Fraktionen
§9 Fraktionen
(1) Alle Abgeordneten einer Liste bilden automatisch eine Fraktion. Die Abgeordneten mehrerer Fraktionen können sich zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen, dies ist dem Präsidium des Reichstags mitzuteilen.
(2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium des Reichstags mitzuteilen und durch dieses zu genehmigen.
(3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.
(4) Fraktionen haben das Recht Anfragen an die Reichsregierung oder an bestimmte Minister zu stellen.
(5) Fraktionen haben das Recht intern Beratungen vorzunehmen bevor sie an einer Abstimmung im Reichstage teilnehmen.
(6) Bei Fehlverhalten kann eine Fraktion zur Ordnung gerufen werden.
(7) Bei drei Ordnungsrufen gelten für die Fraktion §8(3) und (5).
§10 Fraktionssprecher
(1) Der erste Kandidat der Liste ist automatisch Fraktionssprecher der Fraktion im Reichstag, sollte die Fraktion nichts anderes beschließen.
(2) Der Fraktionssprecher spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.
V. Gesetzgebung
§11 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Reichstages ist berechtigt Anträge im Sinne von §11a und der Reichsgesetze in den Reichstag einzubringen.
(2) Der Reichstagspräsident nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema.
(3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.
(4) Satirische Anträge, die die Ernsthaftigkeit des Reichstages infrage stellen, müssen vom Reichstagspräsidium nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
§11a Zugelassene Antragsformen
Folgende Antragsformen werden vom Reichstagspräsidium bearbeitet und können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Reichstages gesetzt werden:
- a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf)
b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung)
c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung des Reichstages
d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde)
(1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für Abgeordnete und Fraktionen Redebeiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen.
(2) Es liegt im Ermessen des Reichstagspräsident eine Aussprache zu einem Gesetzesentwurf zu beenden, wenn dieser sich sicher sein kann das alle Fraktionen ihre Argumente hervorgebracht haben.
(3) Eine Aussprache ist automatisch beendet wenn die letzte Wortmeldung hierzu vier Tage zurückliegt.
(4) Es steht dem Reichstagspräsident jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
(4a) Auf Antrag mindestens zweier Drittel der anwesenden Abgeordneten, die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Reichstagspräsident dem Antrag nachkommen.
(5) Aussprachen müssen mindestens 48 Stunden für Beiträge der Abgeordneten offen sein, wenn nicht einstimmig eine vorzeitige Beendigung beschlossen wird.
§13 Abstimmungen
(1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Reichstagspräsident eine Abstimmung zu dem betreffenden Gesetzesentwurf ein.
(2) Für die Abgeordneten besteht Abstimmungspflicht. Von dieser Pflicht kann auf begründeten Antrag hin befreit werden.
(3) Unentschuldigtes Fehlen wird mit Ordnungsrufen sanktioniert.
(4) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
(5) Gemäß der Verfassung ist das Gesetz angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt hat.
(6) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für ein Gesetz bereits unumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls dies erwünscht ist.
(7) Auf Antrag einer Fraktion muss der Reichstagspräsident eine Abstimmung im geheimen stattfinden lassen.
(8) Eine Abstimmung wird grundsätzlich ohne Zeitlimit eröffnet. Haben aber mehr als die Hälfte der Mitglieder des Reichstages abgestimmt, kann der Reichstagspräsident eine Frist von 24 bis 72 Stunden ansetzen, an deren Ende die Abstimmung endgültig beendet wird. Am Ende der Frist ist die Abstimmung in jedem Falle gültig.
(9) Eine Abstimmung ist dann ungültig, wenn der Reichstagspräsident keine Frist angesetzt hat und bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode weniger als zwei Drittel der Reichstagsmitglieder abgestimmt haben.
VI. Konstruktives Misstrauensvotum und Auflösung des Reichstags
§14 Selbstauflösung des Reichstags
(1) Mit 2/3 Mehrheit kann der Reichstag sich selbst auflösen, wenn der Kaiser zustimmt.
(2) Jede Fraktion kann eine Abstimmung über eine Auflösung des Reichstages beantragen.
§15 Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Der Reichstag kann während einer laufenden Legislaturperiode durch konstruktives Misstrauensvotum einen neuen Reichstagspräsident wählen.
(2) Um ein konstruktives Misstrauensvotum einzuleiten kann muss eine Fraktion einen Gegenkandidaten zum aktuellen Reichstagspräsident aufstellen. Die Wahl verläuft im folgenden wie die Wahl eines Reichstagspräsidenten nach §1 bis §3.
(3) Anträge auf Misstrauen müssen mindestens eine Woche vor dem Votum gestellt werden.
(4) In der Zeit zwischen dem Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum und dem Misstrauensvotum übernimmt der Reichstagspräsident die Leitung des Reichstags.
§15a Vertrauensfrage
(1) Der Reichstagspräsident kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Reichstagsabgeordneten hat.
(2) Findet ein Antrag des Reichstagspräsident, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Reichstages, so kann der Kaiser auf Vorschlag des Reichstagspräsidenten binnen 48 Stunden den Reichstag auflösen.
(3) Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Reichstag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Reichstagspräsident wählt.
VII. Empfehlungen und Nominierungen
§16 Empfehlungen
(1) Der Reichstag hat die Möglichkeit Empfehlung zu verabschieden und diese dann als Ausdruck der mehrheitlichen Meinung der Abgeordneten zu veröffentlichen.
(2) Für die Ausarbeitung der Empfehlungen ist das Präsidium verantwortlich.
(3) Zum Beschluss dieser Empfehlungen oder Bekanntmachungen ist ebenso zu verfahren wie beim Gesetzesbeschluss.
§17 Ehrenorden des Reichstages
(1) Jedem Abgeordneten steht es frei einen Kandidaten für den Ehrenorden des Reichstages vorzuschlagen.
(2) Näheres regelt das Reichsordensgesetz.
VIII. Schlussbestimmungen
§18 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Reichstag abgeändert werden.
(2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Reichstags ihre Gültigkeit.