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[AUSSPRACHE] Reichsbeamtengesetz (RBG) & Reichsbesoldungsverordnung (RBesVO)

Verfasst: So 16. Aug 2026, 02:04
von Arstokar von Eichendorff
REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Reichsbeamtengesetz (RBG)

Verfasst: So 16. Aug 2026, 02:05
von Arstokar von Eichendorff
Reichsbeamtengesetz
(RBG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Zur rechtlichen Grundlegung eines integren, rechtsstaatlichen und leistungsfähigen Berufsbeamtentums im Kaiserreich Merognia, zur Festlegung der allgemeinen Dienstpflichten, Laufbahngruppen und Disziplinarordnungen der Staatsdiener der Krone hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 20 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: DAS BEAMTENVERHÄLTNIS

§ 1 [Rechtsstellung und Begriffsbestimmung]
(1) Der Reichsbeamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu Seiner Majestät dem Kaiser und dem Kaiserreich Merognia.
(2) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer kaiserlichen Ernennungsurkunde begründet.
(3) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Widerruf vorschreibt.

§ 2 [Ernennungsvoraussetzungen]
In das Beamtenverhältnis des Reiches darf nur berufen werden, wer:
1. Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia ist,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit rückhaltlos für die monarchische und verfassungsmäßige Ordnung des Reiches einzutreten,
3. die vorgeschriebene Vorbildung und Laufbahnbefähigung besitzt,
4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und amtsärztlich diensttauglich ist,
5. ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorweist.

§ 3 [Diensteid]
Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre Treue Seiner Majestät dem Kaiser, Gehorsam den Gesetzen des Reiches und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir die Neun helfen.“
Der religiöse Eidzusatz kann weggelassen werden.

ABSCHNITT 2: PFLICHTEN DES BEAMTEN

§ 4 [Allgemeine Dienstpflichten und Neutralität]
(1) Der Beamte dient dem gesamten Volk und hat seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Reiches zu erfüllen.
(2) Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es das Ansehen des Kaiserreiches und der Respekt vor seinem Amt erfordern.

§ 5 [Weisungsgebundenheit und Remonstrationspflicht]
(1) Der Beamte ist verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen.
(2) Hat der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, hat er diese Bedenken unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Bestätigt der Vorgesetzte die Anordnung schriftlich, ist der Beamte von der eigenen Verantwortung befreit und zur Ausführung verpflichtet, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder verlangt die Begehung eines Verbrechens nach dem Strafgesetzbuch.

§ 6 [Amtsverschwiegenheit und Streikverbot]
(1) Der Beamte hat über alle ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Kollektive Arbeitsniederlegungen, Streiks und Dienstverweigerungen sind dem Beamten ausnahmslos verboten (§ 22 RArG).

ABSCHNITT 3: RECHTE DES BEAMTEN UND LAUFBAHNEN

§ 7 [Fürsorgepflicht und Kündigungsschutz]
(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit zu schützen.
(2) Beamte auf Lebenszeit besitzen einen allumfassenden Kündigungsschutz (§ 5 RKschG). Eine Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst kann ausschließlich im förmlichen Disziplinarverfahren durch richterliches Urteil des Kammergerichts ausgesprochen werden.

§ 8 [Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen]
Die Laufbahnen im Reichsdienst gliedern sich gemäß der Amtsbezeichnungsverordnung in:
1. Einfacher Dienst: Amtsgehilfe, Oberamtsgehilfe, Aufseher, Oberaufseher, Amtsassistent.
2. Mittlerer Dienst: Assistent, Sekretär, Obersekretär, Hauptsekretär, Amtsinspektor.
3. Gehobener Dienst: Inspektor, Oberinspektor, Amtmann, Oberamtmann, Amtsrat.
4. Höherer Dienst: Rat, Oberrat, Geheimer Rat, Wirklicher Geheimer Rat, Ministerialrat, Ministerialdirigent, Ministerialdirektor.

§ 9 [Recht auf amtsangemessene Alimentation]
(1) Der Beamte hat Anspruch auf eine seinem Amt und der Verantwortung entsprechende Besoldung und Versorgung für sich und seine Familie.
(2) Die Grundsätze, Bemessungssätze und Zulagen der Besoldung sowie die Besoldungstabellen werden durch Rechtsverordnung der Reichsregierung geregelt.

ABSCHNITT 4: DISZIPLINARWESEN UND BEENDIGUNG

§ 10 [Dienstvergehen und Disziplinarmaßnahmen]
(1) Begeht der Beamte schuldhaft eine Pflichtverletzung, begeht er ein Dienstvergehen.
(2) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße bis zu einem Monatsgehalt, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung im Dienstgrad und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit Verlust des Pensionsanspruchs.
(3) Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen Bestechlichkeit (§ 62 StGB, § 2 AkG) endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes.

§ 11 [Eintritt in den Ruhestand]
(1) Der Beamte tritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand.
(2) Auf Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen dienstlicher Gründe bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden.

ABSCHNITT 5: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12 [Verordnungsermächtigung]
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Ausführung und Bemessung der Dienstbezüge erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 13 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung

Durch den Bundesrat im Wege des Artikels 23a der Reichsverfassung beschlossen und kaiserlich verkündet.

Reichsbesoldungsverordnung (RBesVO)

Verfasst: So 16. Aug 2026, 02:05
von Arstokar von Eichendorff
Verordnung über die Besoldung und Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten des Reiches
(Reichsbesoldungsverordnung – RBesVO)
Vom 16. August 2026

Aufgrund des § 12 des Reichsbeamtengesetzes (RBG) sowie des § 17 des Reichsbahngesetzes (RBahnG) verordnet der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESOLDUNGSREGELN

§ 1 [Zusammensetzung der Dienstbezüge]
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Berufssoldaten des Reiches besteht aus:
1. dem Grundgehalt nach den Besoldungsordnungen A oder B,
2. dem Familienzuschlag,
3. den gesetzlichen Stellenzulagen,
4. den Auslandsdienstbezügen bei Verwendung außerhalb des Reichsgebietes.
(2) Die Dienstbezüge werden monatlich im Voraus auf das angegebene Konto des Dienstleistenden überwiesen.

§ 2 [Abtretung und Pfändungsschutz]
Dienstbezüge können nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz (ZvG) der Pfändung unterliegen.

ABSCHNITT 2: BESOLDUNGSORDNUNG A (AUFSTEIGENDE GEHÄLTER)

§ 3 [Dienstaltersstufen]
Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 steigt im Abstand von zwei Jahren bis zur jeweiligen Endstufe an.

§ 4 [Besoldungstabelle A]
Die monatlichen Grundgehälter betragen:

1. Einfacher Dienst:
  • Besoldungsgruppe A 1 (Amtsgehilfe): Anfangsgehalt 1.500 RM • Endgehalt 1.700 RM
  • Besoldungsgruppe A 2 (Oberamtsgehilfe): Anfangsgehalt 1.600 RM • Endgehalt 1.800 RM
  • Besoldungsgruppe A 3 (Aufseher): Anfangsgehalt 1.700 RM • Endgehalt 1.900 RM
  • Besoldungsgruppe A 4 (Oberaufseher, Amtsassistent): Anfangsgehalt 1.800 RM • Endgehalt 2.050 RM
2. Mittlerer Dienst:
  • Besoldungsgruppe A 5 (Assistent): Anfangsgehalt 2.050 RM • Endgehalt 2.300 RM
  • Besoldungsgruppe A 6 (Sekretär): Anfangsgehalt 2.150 RM • Endgehalt 2.450 RM
  • Besoldungsgruppe A 7 (Obersekretär): Anfangsgehalt 2.300 RM • Endgehalt 2.650 RM
  • Besoldungsgruppe A 8 (Hauptsekretär): Anfangsgehalt 2.450 RM • Endgehalt 2.850 RM
  • Besoldungsgruppe A 9 (Amtsinspektor): Anfangsgehalt 2.600 RM • Endgehalt 3.100 RM
3. Gehobener Dienst:
  • Besoldungsgruppe A 10 (Inspektor): Anfangsgehalt 2.950 RM • Endgehalt 3.500 RM
  • Besoldungsgruppe A 11 (Oberinspektor): Anfangsgehalt 3.200 RM • Endgehalt 3.800 RM
  • Besoldungsgruppe A 12 (Amtmann): Anfangsgehalt 3.500 RM • Endgehalt 4.200 RM
  • Besoldungsgruppe A 13 (Oberamtmann, Amtsrat): Anfangsgehalt 3.900 RM • Endgehalt 4.700 RM
4. Höherer Dienst und Richter:
  • Besoldungsgruppe A 14 (Rat, Oberrat, Kammergerichtsrat): Anfangsgehalt 4.400 RM • Endgehalt 5.300 RM
  • Besoldungsgruppe A 15 (Geheimer Rat, Ministerialrat, Reichsgerichtsrat): Anfangsgehalt 5.000 RM • Endgehalt 6.100 RM
  • Besoldungsgruppe A 16 (Wirklicher Geheimer Rat, Leitender Ministerialrat): Anfangsgehalt 5.800 RM • Endgehalt 7.000 RM
ABSCHNITT 3: BESOLDUNGSORDNUNG B (FESTE GEHÄLTER FÜR SPITZENÄMTER)

§ 5 [Feste Gehälter der Ordnung B]
Für Leiter von oberen Reichsbehörden und Spitzenbeamte werden feste Monatsgehälter ohne Dienstaltersstufen festgesetzt:
  • Besoldungsgruppe B 1 (Direktor eines kleineren Reichsamtes): 6.500 RM
  • Besoldungsgruppe B 4 (Ministerialdirigent, Referatsleiter im Ministerium): 7.800 RM
  • Besoldungsgruppe B 6 (Ministerialdirektor, Abteilungsleiter im Ministerium, Präsident des Kammergerichts): 9.200 RM
  • Besoldungsgruppe B 9 (Präsident einer oberen Reichsbehörde, Generalzolldirektor, Präsident des Reichsgerichts): 11.000 RM
  • Besoldungsgruppe B 11 (Verbeamteter Staatssekretär des Reiches): 13.500 RM
ABSCHNITT 4: ZUSCHLÄGE, BEIHILFEN UND RUHEGEHALT

§ 6 [Familienzuschlag]
(1) Verheiratete Beamte erhalten einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 150 RM monatlich.
(2) Für jedes kindergeldberechtigte Kind erhöht sich der Familienzuschlag um 120 RM monatlich je Kind.

§ 7 [Stellenzulagen und Erschwerniszulagen]
(1) Beamte im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst und im operativen Zolldienst erhalten eine Dienstzulage in Höhe von 120 RM monatlich.
(2) Beamte bei Nachrichtendiensten und im Personenschutz erhalten eine Sicherheitszulage in Höhe von 200 RM monatlich.

§ 8 [Krankenbeihilfe]
Das Reich gewährt dem Beamten und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen eine Beihilfe zur Begleichung der notwendigen Aufwendungen nach den allgemeinen Beihilferichtlinien.

§ 9 [Ruhegehaltssatz]
(1) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer fünfjährigen Dienstzeit mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
(2) Der Ruhegehaltssatz steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,5 vom Hundert bis zum gesetzlichen Höchstruhegehaltssatz von 75 vom Hundert an.

ABSCHNITT 5: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 10 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Kargno, den 16. August 2026.

Der Reichsminister der Finanzen

Der Reichsminister des Innern

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser