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[AUSSPRACHE] Reichstariftreue- und Mindestlohngesetz

Verfasst: So 16. Aug 2026, 00:24
von Arstokar von Eichendorff
Reichstariftreue- und Mindestlohngesetz
(RTMG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Zur Sicherung eines leistungsgerechten und existenzsichernden Mindestentgelts für alle Arbeiter und Angestellten, zur Unterbindung von Lohnwucher und sittenwidriger Entlohnung, zur Stärkung der Tarifpartnerschaft sowie zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: DER ALLGEMEINE GESETZLICHE MINDESTLOHN

§ 1 [Grundsatz und Geltungsbereich]
(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch den Arbeitgeber für jede geleistete Arbeitsstunde.
(2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf alle im Reichsgebiet tätigen Arbeitnehmer, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers oder der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten.
(3) Ausgenommen vom Mindestlohn sind lediglich:
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende im Rahmen eines staatlich anerkannten Berufsausbildungsverhältnisses,
  • Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium von maximal drei Monaten Dauer ableisten.
§ 2 [Höhe des Mindestlohns und Anpassungsverfahren]
(1) Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 8,50 RM je Zeitstunde brutto.
(2) Bei einer regulären Arbeitszeit von 40 Wochenstunden (§ 10 RArG) garantiert dieser Stundenlohn ein monatliches Mindestbruttoeinkommen von 1.470 RM und sichert die Einhaltung des armutsfesten Mindestnettolohns nach § 3 Absatz 2 RSGB.
(3) Die Mindestlohnhöhe wird alle zwei Jahre durch die Ständige Mindestlohnkommission des Reiches überprüft und an die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

§ 3 [Die Mindestlohnkommission des Reiches]
(1) Beim Reichsministerium für Wirtschaft wird eine ständige Mindestlohnkommission eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus einem unabhängigen Vorsitzenden, drei Vertretern der anerkannten Arbeitgeberkoalitionen sowie drei Vertretern der anerkannten Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) nach § 20 RArG.
(3) Der Vorsitzende wird von Seiner Majestät dem Kaiser auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenverbände ernannt.
(4) Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden durch Rechtsverordnung der Reichsregierung mit Zustimmung des Bundesrates verbindlich in Kraft gesetzt.

§ 4 [Unabdingbarkeit und Fälligkeit]
(1) Der Anspruch auf den Mindestlohn ist unverzichtbar. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit nichtig (§ 10 BGB).
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mindestlohn zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

ABSCHNITT 2: TARIFTREUE BEI ÖFFENTLICHEN AUFTRÄGEN

§ 5 [Grundsatz der Tariftreue im Vergabewesen]
(1) Öffentliche Aufträge des Reiches, der Sondervermögen (Reichsbahn, Reichspost), der Reichsländer und der Kommunen mit einem geschätzten Auftragswert ab 20.000 RM dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vereinbarte Entgelt zu zahlen (Tariftreueerklärung).
(2) Gibt es für die Branche am Ausführungsort keinen repräsentativen Tarifvertrag, so hat der Auftragnehmer ein vergabespezifisches Mindeststundenentgelt von mindestens 11,50 RM brutto zu garantieren.

§ 6 [Nachunternehmer und Kettenhaftung]
(1) Auftragnehmer dürfen Unteraufträge nur an Nachunternehmer vergeben, die sich ebenfalls schriftlich zur Einhaltung der Tariftreue nach § 5 verpflichten.
(2) Der Hauptauftragnehmer haftet für die Verletzung der Mindestlohn- und Tariftreuepflichten durch Nachunternehmer und Verleihbetriebe wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 27 BGB).

§ 7 [Kontrollrechte und Auskunftspflichten]
(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, während der Auftragsausführung unangekündigte Prüfungen auf Baustellen und in Betriebsstätten durchzuführen sowie Einsicht in die Entgeltabrechnungen und Arbeitszeitnachweise zu nehmen.
(2) Auftragnehmer und Nachunternehmer sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich in lesbarer Form vorzulegen.

§ 8 [Sanktionen und Vergabesperre]
(1) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Tariftreuepflicht ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und eine Vertragsstrafe von bis zu 10 vom Hundert des Auftragswertes einzufordern.
(2) Ein Unternehmen, das wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz mit einer Geldbuße belegt wurde, wird für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge im gesamten Reichsgebiet ausgeschlossen (Reichssperrliste beim Reichskartellamt).

ABSCHNITT 3: DOKUMENTATION, KONTROLLE UND STRAFBESTIMMUNGEN

§ 9 [Arbeitszeitaufzeichnungspflicht]
(1) Arbeitgeber in Branchen mit erhöhtem Missbrauchsrisiko (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Spedition und Logistik, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung) sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen.
(2) Die Arbeitszeitnachweise sind am Ort der Beschäftigung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und den Prüfbehörden bereitzuhalten.

§ 10 [Kontrollzuständigkeit der Reichszollverwaltung]
(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohn- und Aufzeichnungspflichten obliegt der Reichszollverwaltung (§ 2 RZG) über das Referat Finanzkontrolle Mindestlohn.
(2) Die Zollbeamten haben im Rahmen von Prüfungen die Befugnisse von Ermittlungspersonen der Reichsanwaltschaft und dürfen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeiten betreten.

§ 11 [Bußgeld- und Strafvorschriften]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, Arbeitszeiten nicht ordnungsgemäß aufzeichnet oder Kontrollen behindert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 RM geahndet werden.
(2) Wer vorsätzlich aus Gewinnsucht systematisch Löhne zahlt, die um mehr als 30 vom Hundert unter dem Mindestlohn liegen, begeht Lohnwucher und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung

Nach ordnungsgemäßem Beschluss des Reichstages und mit einmütiger Zustimmung des Bundesrates verkündet.