[AUSSPRACHE] Reichsausbildungsförderungsgesetz
Verfasst: So 16. Aug 2026, 00:21
Reichsausbildungsförderungsgesetz
(RAFöG)
Vom 16. August 2026
Eingangsformel:
Zur Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle begabten Bürger des Reiches unabhängig von Herkunft, Stand und Vermögen der Eltern, zur Sicherung des wissenschaftlichen und handwerklichen Nachwuchses sowie zur Überwindung sozialer Hürden im Bildungswesen haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: GRUNDSÄTZE UND FÖRDERUNGSANSPRUCH
§ 1 [Förderungszweck und Anspruch]
(1) Jeder Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen individuellen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ab Klasse 9, Fachschulen, Akademien sowie Universitäten und Hochschulen im Reichsgebiet, einschließlich der Merogner Akademie der Wissenschaften (MAdW).
§ 2 [Eignung und Leistungsnachweis]
(1) Die Förderung setzt voraus, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird vermutet, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte ordnungsgemäß besucht.
(2) Bei Studenten an Hochschulen und Akademien ist nach dem vierten Semester ein Nachweis über die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Studienleistungen (Zwischenprüfung oder Leistungsbescheinigung) vorzulegen, um die Weiterförderung zu begründen.
§ 3 [Altersgrenzen]
(1) Ausbildungsförderung wird grundsätzlich gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Altersgrenze gilt nicht bei Absolventen des zweiten Bildungsweges, bei Vätern und Müttern mit Erziehungszeiten sowie bei ehemaligen Soldaten und Dienstleistenden des Zivilschutzes.
ABSCHNITT 2: BEDARFSSÄTZE UND ZUSCHLÄGE
§ 4 [Bedarfssätze für Schüler und Studenten]
(1) Als monatlicher Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten werden festgesetzt:
§ 5 [Wohnbedarf und Krankenversicherungszuschlag]
(1) Für Studenten und Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen, erhöht sich der monatliche Bedarfssatz um einen pauschalen Wohnzuschlag von 300 RM (in Großstädten und Kargno: 400 RM).
(2) Soweit der Auszubildende nicht über die beitragsfreie Familienversicherung nach § 4 RSGB abgesichert ist, wird ein voller Zuschuss zu den tatsächlichen Beiträgen der Reichssozialversicherungsanstalt gewährt.
§ 6 [Kinderbetreuungszuschlag]
Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag von 150 RM monatlich für das erste Kind und 100 RM für jedes weitere Kind. Der Zuschlag wird als reiner Zuschuss gewährt und nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
ABSCHNITT 3: EINKOMMENS- UND VERMÖGENSANRECHNUNG
§ 7 [Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen]
(1) Eigenes Einkommen des Auszubildenden aus einer Nebenbeschäftigung bleibt bis zu einem Betrag von 500 RM monatlich vollständig anrechnungsfrei.
(2) Eigenes Vermögen des Auszubildenden bleibt bis zu einem Freibetrag von 15.000 RM anrechnungsfrei.
§ 8 [Elterneinkommen und Freibeträge]
(1) Das Einkommen der Eltern des Auszubildenden ist anzurechnen, soweit es folgende monatliche Freibeträge übersteigt:
§ 9 [Elternunabhängige Förderung]
Ausbildungsförderung wird ohne Anrechnung des Elterneinkommens gewährt, wenn der Auszubildende:
§ 10 [Förderungsart und Finanzierung]
(1) Ausbildungsförderung für Schüler wird als Vollzuschuss (ohne Rückzahlungspflicht) gewährt.
(2) Ausbildungsförderung für Studenten an Hochschulen und Akademien wird zur Hälfte (50 vom Hundert) als nicht rückzahlbarer Staatszuschuss und zur Hälfte (50 vom Hundert) als zinsloses Reichsdarlehen geleistet.
§ 11 [Rückzahlungsmodalitäten und Teilerlass]
(1) Das Reichsdarlehen ist in monatlichen Raten von mindestens 100 RM zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Regelstudienzeit.
(2) Die Gesamtrückzahlungssumme des Darlehens wird auf höchstens 10.000 RM begrenzt.
(3) Schließt der Student sein Studium unter den besten 15 vom Hundert seines Jahrgangs ab, werden ihm auf Antrag 25 vom Hundert der Darlehensschuld erlassen. Bei Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit erfolgt ein weiterer Erlass von 1.500 RM.
ABSCHNITT 5: ORGANISATION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12 [Reichsamt für Ausbildungsförderung und Auszahlung]
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den bei den Studentenwerken und Landesbildungsbehörden eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung unter Aufsicht des Reichsbildungsministeriums.
(2) Die Auszahlung der Förderbeträge erfolgt monatlich im Voraus durch die Reichskasse.
§ 13 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.
Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Nach ordnungsgemäßem Beschluss des Reichstages und mit einmütiger Zustimmung des Bundesrates verkündet.
(RAFöG)
Vom 16. August 2026
Eingangsformel:
Zur Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle begabten Bürger des Reiches unabhängig von Herkunft, Stand und Vermögen der Eltern, zur Sicherung des wissenschaftlichen und handwerklichen Nachwuchses sowie zur Überwindung sozialer Hürden im Bildungswesen haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: GRUNDSÄTZE UND FÖRDERUNGSANSPRUCH
§ 1 [Förderungszweck und Anspruch]
(1) Jeder Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen individuellen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ab Klasse 9, Fachschulen, Akademien sowie Universitäten und Hochschulen im Reichsgebiet, einschließlich der Merogner Akademie der Wissenschaften (MAdW).
§ 2 [Eignung und Leistungsnachweis]
(1) Die Förderung setzt voraus, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird vermutet, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte ordnungsgemäß besucht.
(2) Bei Studenten an Hochschulen und Akademien ist nach dem vierten Semester ein Nachweis über die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Studienleistungen (Zwischenprüfung oder Leistungsbescheinigung) vorzulegen, um die Weiterförderung zu begründen.
§ 3 [Altersgrenzen]
(1) Ausbildungsförderung wird grundsätzlich gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Altersgrenze gilt nicht bei Absolventen des zweiten Bildungsweges, bei Vätern und Müttern mit Erziehungszeiten sowie bei ehemaligen Soldaten und Dienstleistenden des Zivilschutzes.
ABSCHNITT 2: BEDARFSSÄTZE UND ZUSCHLÄGE
§ 4 [Bedarfssätze für Schüler und Studenten]
(1) Als monatlicher Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten werden festgesetzt:
- Für Schüler an weiterführenden Schulen bei Unterbringung im Haushalt der Eltern: 350 RM
- Für Schüler an weiterführenden Schulen bei auswärtiger Unterbringung: 620 RM
- Für Auszubildende an Fach- und Meisterschulen: 750 RM
- Für Studenten an Universitäten, Hochschulen und der Merogner Akademie der Wissenschaften: 850 RM
§ 5 [Wohnbedarf und Krankenversicherungszuschlag]
(1) Für Studenten und Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen, erhöht sich der monatliche Bedarfssatz um einen pauschalen Wohnzuschlag von 300 RM (in Großstädten und Kargno: 400 RM).
(2) Soweit der Auszubildende nicht über die beitragsfreie Familienversicherung nach § 4 RSGB abgesichert ist, wird ein voller Zuschuss zu den tatsächlichen Beiträgen der Reichssozialversicherungsanstalt gewährt.
§ 6 [Kinderbetreuungszuschlag]
Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, erhalten einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag von 150 RM monatlich für das erste Kind und 100 RM für jedes weitere Kind. Der Zuschlag wird als reiner Zuschuss gewährt und nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
ABSCHNITT 3: EINKOMMENS- UND VERMÖGENSANRECHNUNG
§ 7 [Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen]
(1) Eigenes Einkommen des Auszubildenden aus einer Nebenbeschäftigung bleibt bis zu einem Betrag von 500 RM monatlich vollständig anrechnungsfrei.
(2) Eigenes Vermögen des Auszubildenden bleibt bis zu einem Freibetrag von 15.000 RM anrechnungsfrei.
§ 8 [Elterneinkommen und Freibeträge]
(1) Das Einkommen der Eltern des Auszubildenden ist anzurechnen, soweit es folgende monatliche Freibeträge übersteigt:
- Für miteinander verheiratete Eltern: 2.400 RM Nettoeinkommen im Monat.
- Für getrennt lebende oder alleinstehende Elternteile: 1.600 RM Nettoeinkommen im Monat.
- Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Geschwisterkind: 600 RM Nettoeinkommen im Monat.
§ 9 [Elternunabhängige Förderung]
Ausbildungsförderung wird ohne Anrechnung des Elterneinkommens gewährt, wenn der Auszubildende:
- ein Kolleg oder ein Gymnasium des zweiten Bildungsweges besucht,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits fünf Jahre erwerbstätig war,
- nach Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung mindestens drei Jahre im erlernten Beruf gearbeitet hat.
§ 10 [Förderungsart und Finanzierung]
(1) Ausbildungsförderung für Schüler wird als Vollzuschuss (ohne Rückzahlungspflicht) gewährt.
(2) Ausbildungsförderung für Studenten an Hochschulen und Akademien wird zur Hälfte (50 vom Hundert) als nicht rückzahlbarer Staatszuschuss und zur Hälfte (50 vom Hundert) als zinsloses Reichsdarlehen geleistet.
§ 11 [Rückzahlungsmodalitäten und Teilerlass]
(1) Das Reichsdarlehen ist in monatlichen Raten von mindestens 100 RM zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Regelstudienzeit.
(2) Die Gesamtrückzahlungssumme des Darlehens wird auf höchstens 10.000 RM begrenzt.
(3) Schließt der Student sein Studium unter den besten 15 vom Hundert seines Jahrgangs ab, werden ihm auf Antrag 25 vom Hundert der Darlehensschuld erlassen. Bei Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit erfolgt ein weiterer Erlass von 1.500 RM.
ABSCHNITT 5: ORGANISATION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12 [Reichsamt für Ausbildungsförderung und Auszahlung]
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den bei den Studentenwerken und Landesbildungsbehörden eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung unter Aufsicht des Reichsbildungsministeriums.
(2) Die Auszahlung der Förderbeträge erfolgt monatlich im Voraus durch die Reichskasse.
§ 13 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.
Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Nach ordnungsgemäßem Beschluss des Reichstages und mit einmütiger Zustimmung des Bundesrates verkündet.