Gesetz zur Deportation Schwerstkrimineller in die Kolonien (DpG)
Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 23:33
Artikel 1 - Grundsätzliches
(1) Die Reichshochsicherheitsgefängnisse in Albuka und Chomeux werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen.
(2) An ihre Stelle treten Sanatorien in den Kolonien, in welches die kriminellsten Subjekte deportiert werden. Die Feststellung dafür wird per Resolution dem Reichstag überlassen.
(3) Alle übrigen Insassen werden auf die Hochsicherheitsgefängnisse in den Ländern verteilt.
Artikel 2 - Betrieb der Sanatorien
(1) Zunächst wird ein Sanatorium in Orsima eingerichtet und der Zuständigkeit der örtlichen Polizei- und Justizbehörden zwecks Betrieb unterstellt.
(2) Die Kosten dafür fallen der Reichskasse zur Last.
(3) Auf Erlass der Reichsminister der Justiz und des Innern können bei Bedarf weitere Einrichtungen mit gleichem Rechtsstatus in den Kolonien eingerichtet werden.
(4) Flächen dafür sind durch das Reichskolonialamt auszuweisen.
Artikel 3 - Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Reichsregierung erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen.
(1) Die Reichshochsicherheitsgefängnisse in Albuka und Chomeux werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen.
(2) An ihre Stelle treten Sanatorien in den Kolonien, in welches die kriminellsten Subjekte deportiert werden. Die Feststellung dafür wird per Resolution dem Reichstag überlassen.
(3) Alle übrigen Insassen werden auf die Hochsicherheitsgefängnisse in den Ländern verteilt.
Artikel 2 - Betrieb der Sanatorien
(1) Zunächst wird ein Sanatorium in Orsima eingerichtet und der Zuständigkeit der örtlichen Polizei- und Justizbehörden zwecks Betrieb unterstellt.
(2) Die Kosten dafür fallen der Reichskasse zur Last.
(3) Auf Erlass der Reichsminister der Justiz und des Innern können bei Bedarf weitere Einrichtungen mit gleichem Rechtsstatus in den Kolonien eingerichtet werden.
(4) Flächen dafür sind durch das Reichskolonialamt auszuweisen.
Artikel 3 - Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Reichsregierung erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen.