Geschäftsordnung
Verfasst: Do 1. Dez 2016, 01:00
Geschäftsordnung des Bundesrates
I. Das Präsidium
§1 Vorsitz
(1) Der Reichskanzler leitet im Sinne des Kaisers die Sitzungen des Bundesrates nach den Vorgabe der Geschäftsordnung.
(2) Sollte dieser verhindert sein übernimmt der Reichsprotektor die Leitung des Bundesrates.
(3) Der Kaiser oder der Reichskanzler kann den Vorsitz auch auf unbestimmte Zeit an den Reichsprotektor delegieren
(4) Der Kaiser und der Reichskanzler bzw. der Reichsprotektor verfügt über das Hausrecht im Bundesrat.
(5) Sind der Kaiser, der Reichskanzler und der Reichsprotektor verhindert, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Bundesrates.
§2 Das Präsidium
(1) Das Präsidium des Bundesrates wird vom Kaiser, dem Reichskanzler, dem Reichsprotektor und einem quartalsweise wechselnden vierten Bundesfürsten gebildet.
(2) Das Präsidium vertritt den Bundesrat nach außen.
II. Mitglieder
§3 Mitglieder
(1) Mitglieder im Bundesrat sind die Bundesfürsten des Kaiserreichs Merognia und deren entsendete Landesvertreter.
(2) Ist ein Bundesfürst verhindert, kann er sein Stimmrecht an eine Vertrauensperson delegieren.
(3) Die Mitgliedschaft im Bundesrat kann nur mit Verlust der Herrschaft über das vertretene Reichsland bzw. dem Entzug der Landesvertretung verloren gehen.
III. Gesetzgebung
§4 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates ist berechtigt Anträge im Sinne von §6 und der Reichsgesetze in den Bundesrat einzubringen.
(2) Der Vorsitzende nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema.
(3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.
§5 Zugelassene Antragsformen
Folgende Antragsformen werden vom Präsidium bearbeitet und können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundesrates gesetzt werden:
(1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für stimmberechtigte Mitglieder Beiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen.
(2) Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden eine Aussprache zu einem Gesetzesentwurf zu beenden, wenn dieser sich sicher sein kann das alle Mitglieder ihre Argumente hervorgebracht haben.
(3) Eine Aussprache ist automatisch beendet wenn die letzte Wortmeldung hierzu zehn Tage zurückliegt.
(4) Es steht dem Vorsitzende jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
(5) Auf Antrag mindestens zweier Drittel der anwesenden Mitglieder, die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Vorsitzende dem Antrag nachkommen.
§7 Abstimmungen
(1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Vorsitzende eine Abstimmung zu dem betreffenden Gesetzesentwurf ein.
(2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
(3) Gemäß der Verfassung ist das Gesetz angenommen, wenn mehr Mitglieder mit "Ja" als mit "Nein" gestimmt haben.
(4) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für ein Gesetz bereits unumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls die erwünscht ist.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedes muss der Vorsitzende eine Abstimmung im geheimen stattfinden lassen.
(6) Eine Abstimmung wird grundsätzlich ohne Zeitlimit eröffnet. Haben aber mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundesrates abgestimmt, kann der Vorsitzende eine Frist von 24 bis 72 Stunden ansetzen, an deren Ende die Abstimmung endgültig beendet wird. Am Ende der Frist ist die Abstimmung in jedem Falle gültig.
IV. Schlussbestimmungen
§8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Bundesrat abgeändert werden.
(2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Bundesrates ihre Gültigkeit.
I. Das Präsidium
§1 Vorsitz
(1) Der Reichskanzler leitet im Sinne des Kaisers die Sitzungen des Bundesrates nach den Vorgabe der Geschäftsordnung.
(2) Sollte dieser verhindert sein übernimmt der Reichsprotektor die Leitung des Bundesrates.
(3) Der Kaiser oder der Reichskanzler kann den Vorsitz auch auf unbestimmte Zeit an den Reichsprotektor delegieren
(4) Der Kaiser und der Reichskanzler bzw. der Reichsprotektor verfügt über das Hausrecht im Bundesrat.
(5) Sind der Kaiser, der Reichskanzler und der Reichsprotektor verhindert, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Bundesrates.
§2 Das Präsidium
(1) Das Präsidium des Bundesrates wird vom Kaiser, dem Reichskanzler, dem Reichsprotektor und einem quartalsweise wechselnden vierten Bundesfürsten gebildet.
(2) Das Präsidium vertritt den Bundesrat nach außen.
II. Mitglieder
§3 Mitglieder
(1) Mitglieder im Bundesrat sind die Bundesfürsten des Kaiserreichs Merognia und deren entsendete Landesvertreter.
(2) Ist ein Bundesfürst verhindert, kann er sein Stimmrecht an eine Vertrauensperson delegieren.
(3) Die Mitgliedschaft im Bundesrat kann nur mit Verlust der Herrschaft über das vertretene Reichsland bzw. dem Entzug der Landesvertretung verloren gehen.
III. Gesetzgebung
§4 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates ist berechtigt Anträge im Sinne von §6 und der Reichsgesetze in den Bundesrat einzubringen.
(2) Der Vorsitzende nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema.
(3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.
§5 Zugelassene Antragsformen
Folgende Antragsformen werden vom Präsidium bearbeitet und können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundesrates gesetzt werden:
- a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf)
b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung)
c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde)
e. Anträge auf Feststellung unkonstitutionellen Handelns durch Staatsdiener und staatliche Institutionen
f. Anträge auf Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Reichsländern
g. Anträge auf Fällung von Revisionsentscheidungen
(1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für stimmberechtigte Mitglieder Beiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen.
(2) Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden eine Aussprache zu einem Gesetzesentwurf zu beenden, wenn dieser sich sicher sein kann das alle Mitglieder ihre Argumente hervorgebracht haben.
(3) Eine Aussprache ist automatisch beendet wenn die letzte Wortmeldung hierzu zehn Tage zurückliegt.
(4) Es steht dem Vorsitzende jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
(5) Auf Antrag mindestens zweier Drittel der anwesenden Mitglieder, die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Vorsitzende dem Antrag nachkommen.
§7 Abstimmungen
(1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Vorsitzende eine Abstimmung zu dem betreffenden Gesetzesentwurf ein.
(2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
(3) Gemäß der Verfassung ist das Gesetz angenommen, wenn mehr Mitglieder mit "Ja" als mit "Nein" gestimmt haben.
(4) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für ein Gesetz bereits unumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls die erwünscht ist.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedes muss der Vorsitzende eine Abstimmung im geheimen stattfinden lassen.
(6) Eine Abstimmung wird grundsätzlich ohne Zeitlimit eröffnet. Haben aber mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundesrates abgestimmt, kann der Vorsitzende eine Frist von 24 bis 72 Stunden ansetzen, an deren Ende die Abstimmung endgültig beendet wird. Am Ende der Frist ist die Abstimmung in jedem Falle gültig.
IV. Schlussbestimmungen
§8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Bundesrat abgeändert werden.
(2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Bundesrates ihre Gültigkeit.