1. Verordnung über die öffentliche Sicherheit
Verfasst: Sa 18. Mär 2017, 01:00
§1 Allgemeines
Diese Verordnung entsteht in dem Bestreben, die öffentliche Sicherheit der Kolonie zu wahren und zu verbessern.
§2 Kriegsmaterial
(1) Sofern folgende Waffen nicht bereits durch das Reichswaffenamt verboten sind, so sind Nutzung und Besitz auf Merogsch-Lousseau untersagt:
- a. Vollautomatische Waffen
b. Geschütze
c. Granatwaffen
d. Granaten
(3) Legales Kriegsmaterial muss der Kolonialverwaltung angezeigt werden.
§3 Ausnahmen
(1) Sicherheitsorgane und Streitkräfte des Reiches sind von den Regelungen ausgenommen.
(2) Mit amtlicher Genehmigung durch die Kolonialverwaltung können Verbote ausgesetzt werden, sofern öffentliche Sicherheit und körperliche Unversehrtheit dadurch nicht gefährdet sind. Dies betrifft insbesondere Vorführungszwecke, in etwa von Rüstungsunternehmen oder im Verlauf von historischen Inszenierungen.
(3) Das Missachten von Verboten dieser Verordnung soll straffrei bleiben, wenn das dem Schutz der Kolonie und seiner Bevölkerung dient, solange eben dies nicht durch die Streitkräfte oder Sicherheitsorgane des Reiches gewährleistet werden kann.
(4) Personen, die bereits Kriegsmaterial im Sinne dieser Verordnung besitzen, müssen dafür nachträglich eine Genehmigung beantragen. Diese berechtigt noch nicht zu der Nutzung des Materials.
§4 Strafmaßnahmen
(1) Unerlaubter Besitz und auch Nutzen von verbotenen Materialien im Sinne dieser Verordnung soll mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 150 RM belegt werden.
(2) Bei wiederholter Missachtung der Verordnung sollen eine Geldstrafe von nicht weniger als 500 RM oder eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren, nicht aber weniger als drei Tagen erfolgen.
(3) Ersttäter sollen die Möglichkeit haben, sich ihrer Kriegsmaterialien selbst in einem Zeitraum von einem Monat für Waffen oder drei Monaten für Fahrzeuge zu entledigen. Sollte die Schwere der Tat außerordentlich hoch sein, ein Entledigen der Materialien nicht erfolgen, oder aber eine wiederholte Missachtung der Verordnung vorliegen, sollen die Kriegsmaterialien unverzüglich beschlagnahmt werden.
(4) Mögliche Erlöse durch den Verkauf von Kriegsmaterialien sollen zur Hälfte an die Kolonie und zu einer anderen Hälfte an einen Fonds für Veteranen gehen.
§5 Abschließendes
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
gez. der Kaiser, 18. März 2017