[REFORM] Gesetz zum Schutz des Privateigentums und zur Reform der Treuhandverwaltung
Verfasst: Do 20. Aug 2026, 02:26
Gesetz zum Schutz des Privateigentums und zur Reform der Treuhandverwaltung
Vom heutigen Tage
Eingangsformel:
Zur Gewährleistung der Eigentumsgarantie nach Artikel 6 und 7 der Reichsverfassung sowie zur Anpassung an das Verschollenheitsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 5 BGB) beschließt der Orsimarat mit Genehmigung des Gouverneurs und des Reichskolonialamtes:
Artikel 1 Neufassung der Treuhandvorschriften
Das Gesetz über die Orsima Treuhand vom 18. März 2017 wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
2. § 3 erhält folgende Fassung:„§ 2 Voraussetzungen der Treuhandverwaltung
(1) Ein Betrieb, Unternehmen oder Sachwert darf nur dann unter vorläufige staatliche Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die Liegenschaft herrenlos ist, der Inhaber unauffindbar ist und dringende Gefahren für Arbeitsplätze oder die öffentliche Sicherheit abzuwenden sind.
(2) Ein Verkauf oder eine Verwertung des Treuhandvermögens ist erst zulässig, wenn der Inhaber nach Durchführung eines ordentlichen Aufgebotsverfahrens vor dem Kammergericht gemäß § 5 BGB rechtskräftig für verschollen oder tot erklärt worden ist.
(3) Bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dient die Treuhand ausschließlich der Vermögenserhaltung zugunsten des Eigentümers oder dessen rechtmäßiger Erben.“
Artikel 2 Inkrafttreten„§ 3 Entschädigung und Rückabwicklung
Kehrt ein für abwesend gehaltener Eigentümer zurück, ist das verwaltete Vermögen nebst erwirtschafteter Erträge unverzüglich herauszugeben. Wurde das Vermögen nach rechtskräftiger Todeserklärung verwertet, steht dem Berechtigten der volle Erlös aus der Reichskasse zu.“
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Nova Orsima.
Der Kaiserliche Gouverneur