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Grundgesetz für die Avgarden Inseln

Verfasst: Fr 17. Mär 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
Grundgesetz für die Avgarden Inseln


Artikel 1 - Allgemeines
(1) Gemäß Artikel 1a der Reichsverfassung sind die Avgarden Inseln ein untrennbarer Bestandteil des Kaiserreichs Merognia.
(2) Die Avgarden Inseln gelten als reichsunmittelbares Gebiet.
(3) Die Regelungen über die Reichsländer betreffend deren Gesetzgebung werden ebenso für die Avgarden Inseln angewandt.

Artikel 2 - Oberhaupt der Kolonie
(1) Gemäß der Reichsverfassung ist der Merogner Kaiser Oberhaupt der Avgarden Inseln.
(2) Der Kaiser kann sich in der Reichskolonie durch einen Gouverneur vertreten lassen. Dieser übernimmt die Ernennung, Vereidigung und Entlassung der Regierungsmitglieder, sowie aller weiteren Beamten der Reichskolonie. Er unterzeichnet und fertigt die Gesetze der Reichskolonie aus.
(3) Der Gouverneur wird vom Kaiser ernannt und untersteht der Aufsicht durch das Reichskolonialamt.

Artikel 3 - Reichsprotektorate, übriges Gebiet
(1) Innerhalb der Reichskolonie liegt das Reichsprotektorat der Milubie. Es verwaltet sich selbst, untersteht jedoch der Aufsicht durch den Gouverneur.
(2) Das übrige Gebiet der Reichskolonie wird durch den Gouverneur und die Kolonialregierung verwaltet.

Artikel 4 - Gesetzgebung
(1) Die Gesetzgebung wird in Zusammenarbeit von Avgardenrat und Gouverneur durchgeführt.
(2) Jedes vom Avgardenrat beschlossene Gesetz bedarf der Zustimmung des Gouverneurs. Erfolgt diese, so hat der Gouverneur das Gesetz zu unterschreiben und auszufertigen. Mit der Unterschrift des Gouverneurs erhält ein Gesetz seine Gültigkeit.
(3) Der Gouverneur, die Mitglieder der Kolonialregierung und das Oberhaupt des Reichsprotektorats der Milubie können innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen und Erlasse im Rahmen der Gesetze erlassen.
(4) Verordnungen und Erlasse der Kolonialregierung bedürfen der Gegenzeichnung durch den Gouverneur.
(5) Das Reichsprotektorat der Milubie darf in den Bereichen der Kultur, der Bildung, der Religion, des Umwelt-, Tier-, Arten- und Naturschutzrechts eigenmächtig Gesetze erlassen. Der Gouverneur ist berechtigt gegen diese Gesetze ein Veto einzulegen. Sollten in genannten Bereichen keine Gesetze durch das Reichsprotektorat erlassen worden sein, gelten entsprechend die Gesetze der Reichskolonie.
(6) Alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden im Gesetzesblatt der Avgarden Inseln veröffentlicht.

Artikel 5 - Rechtssprechung
(1) Die Rechtssprechung der Avgarden Inseln wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Kammergericht des Reiches und vom Reichsgericht ausgeübt.
(2) Verfassungs- oder Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Reichskolonie sind vor dem Kammergericht zu verhandeln.

Artikel 6 - Kolonialverwaltung
(1) Die Verwaltung der Reichskolonie wird gemeinsam von Gouverneur und Kolonialregierung geleitet.
(2) Die Kolonialverwaltung sitzt in Muveno.
(3) Der Gouverneur gliedert die Kolonialverwaltung durch einen entsprechenden Erlass.
(4) Der Gouverneur besitzt gegenüber allen Kolonialbeamten der Avgarden Inseln Weisungsbefugnis.

Artikel 7 - Gliederung der Kolonie
(1) Die Avgarden Inseln gliedern sich in die Kolonialbezirke Lodfengen, Leinenach, Archimonie, Glucosia, Érœgne sowie das Reichsprotektorat der Milubie.
(2) Innerhalb der Kolonialbezirke bilden sich Gemeinden, die die Selbstverwaltung auf kommunaler Ebene übernehmen. Die Gemeinden entsenden je einen Vetreter in die Bezirksvertretung.
(3) Die Gemeinden gliedern sich in Gemeindebezirke, die je einen Vetreter in den Gemeinderat entsenden.
(4) Die Gemeinden werden durch einen Gemeindevorsteher - auf dem Land - oder einem Bürgermeister - in der Stadt - verwaltet, er steht der Gemeindeverwaltung vor, die vom Gemeinderat gewählt wurde.
(5) Die Selbstverwaltung der Kolonialbezirke erfolgt durch Bezirksräte, die der Bezirksverwaltung vorstehen. Der Bezirksrat wird durch die Bezirksvertretung gewählt.
(6) Den Umfang der Selbstverwaltung, sowie die genauere Zusammensetzung der Gremien und Ämter, sowie deren Besoldung, regelt ein durch die Kolonialregierung zu erarbeitendes Gesetz.
(7) Der Gouverneur ernennt alle Gemeindevorsteher, Bürgermeister und Bezirksräte.

Artikel 8 - Avgardenrat
(1) Der Avgardenrat setzt sich aus 45 Mitgliedern zusammen, 30 Kolonialbürgern und 15 Abgesandten der Milubie.
(2) Der Avgardenrat in seiner Gesamtheit wählt den Ministerpräsidenten der Reichskolonie als Regierungsoberhaupt.
(2a) Der Ministerpräsident wird alle 2 Monate neu gewählt. Zur Wahl steht immer der vorige Amtsinhaber, es sei denn dieser erklärt seinen Verzicht. Wahlvorschläge sind beim Gouverneur einzureichen.
(3) Die Sitzungen werden durch den Gouverneur geleitet. Er wird vertreten durch das Oberhaupt der Milubie.
(4) Die Mitgliedschaft soll durch die Eintragung in öffentliche Listen bekanntgegeben werden.
(5) Nach einem Jahr verwirkt die Mitgliedschaft eines Mitglieds und die auf der Liste nächste Person rückt nach.
(6) Absatz 5 findet erst Geltung, wenn alle Sitze einer Kammer des Avgardenrats besetzt sind.
(7) Der Avgardenrat besteht aus zwei Kammern: Der Kammer des Milubie und der Kammer der Kolonialbürger.
(8) Die Kammer der Milubie tagt an einem von ihr ausgewählten Ort und unter Vorsitz des Oberhaupts der Milubie. Sie soll die Selbstverwaltung der Milubie fördern und übernehmen.
(9) Die Kammer der Kolonialbürger soll in Muveno tagen. Sie soll die Gesetze die für die gesamte Kolonie gelten beschließen. Ihr sitzt der Gouverneur vor.
(10) Der Avgardenrat als ganzes tagt in Muveno.
(11) Der Avgardenrat in seiner Gesamtheit wählt die Minister der Kolonie.

Artikel 9 - Abschließendes
(1) Dieses Grundgesetz der Avgarden Inseln ersetzt mit seinem Inkrafttreten jedes andere Grundgesetz der Reichskolonie.
(2) Davon ausgenommen sind Verfassungen oder Grundgesetze des Reichsprotektorats der Milubie.
(3) Diese Grundgesetz kann durch Gouverneur und Avgardenrat geändert werden.
(4) Der Avgardenrat kann nur in seiner Gesamtheit dieses Grundgesetz ändern.
(5) Jede Änderung diese Grundgesetzes bedarf der Zustimmung durch den Gouverneur.


gez. der Kaiser, 17. März 2017