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Bürgeramtsgesetz (BaG)

Verfasst: Mo 19. Dez 2016, 01:00
von Ughklirn
1. Allgemeines
(1) Das Bürgeramt ist das Landeseinwohneramt des Großherzogtums Freudburg.
(2) Das Bürgeramt ist eine Oberlandesbehörde.
(3) Das Bürgeramt ist für die Führung der Bürgerliste verantwortlich und bearbeit dementsprechend Bügerlistenanträge.
(4) Der Sitz ist in Dneistdorf.


2. Leitung
(1) Der Leiter wird vom Großherzog ernannt.
(2) Der Leiter hat mind. den Rang eines "Rates" b.z.w eines "Geheimen Rates"/"Wirklichen Geheimen Rates".
(3) Der Leiter führt die Dienstaufsicht über alle anderen Beamten des Bürgeramtes.
(4) Der Leiter besitzt Hausrecht im Bürgeramt


3. Bürgerlistenantrag
(1) Für den Eintrag in die Bürgerliste ist beim Bürgeramt eine schriftlich oder mündliche Rückmeldung zugeben


4. Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündigung in Kraft