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Dekret über die Erzherzogswürde

Verfasst: Mi 2. Aug 2017, 02:17
von Ughklirn
Ich erlasse hiermit das folgende Dekret betreffend die Erzherzogswürde.

§ 1. Die Erzherzogswürde ist erblich in der Familie des Erzherzogs.

§ 2. Der Erzherzog ist Inhaber der Erzherzogswürde bis zu seinem Tod oder seiner schriftlichen Abdankung.

§ 3. Im Falle des Todes oder der schriftlichen Abdankung geht die Erzherzogswürde auf den ältesten lebenden Sohn des Erzherzogs über.

§ 4. Hat der Erzherzog keine Nachkommen, so wählt der Erzherzograt aus ihrer Mitte einen Nachfolger.

§ 5. Für die Zeit der Vakanz der Erzherzogswürde übt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Staatsministeriums die dem Erzherzoge zufallenden Aufgaben aus.