Dekret über die Erzherzogswürde
Verfasst: Mi 2. Aug 2017, 02:17
Ich erlasse hiermit das folgende Dekret betreffend die Erzherzogswürde.
§ 1. Die Erzherzogswürde ist erblich in der Familie des Erzherzogs.
§ 2. Der Erzherzog ist Inhaber der Erzherzogswürde bis zu seinem Tod oder seiner schriftlichen Abdankung.
§ 3. Im Falle des Todes oder der schriftlichen Abdankung geht die Erzherzogswürde auf den ältesten lebenden Sohn des Erzherzogs über.
§ 4. Hat der Erzherzog keine Nachkommen, so wählt der Erzherzograt aus ihrer Mitte einen Nachfolger.
§ 5. Für die Zeit der Vakanz der Erzherzogswürde übt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Staatsministeriums die dem Erzherzoge zufallenden Aufgaben aus.
§ 1. Die Erzherzogswürde ist erblich in der Familie des Erzherzogs.
§ 2. Der Erzherzog ist Inhaber der Erzherzogswürde bis zu seinem Tod oder seiner schriftlichen Abdankung.
§ 3. Im Falle des Todes oder der schriftlichen Abdankung geht die Erzherzogswürde auf den ältesten lebenden Sohn des Erzherzogs über.
§ 4. Hat der Erzherzog keine Nachkommen, so wählt der Erzherzograt aus ihrer Mitte einen Nachfolger.
§ 5. Für die Zeit der Vakanz der Erzherzogswürde übt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Staatsministeriums die dem Erzherzoge zufallenden Aufgaben aus.