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Schulgesetz (SchulG)

Verfasst: Mi 15. Mär 2017, 01:00
von Ughklirn
Artikel 1
(1) Dieses Gesetz regelt Aufbau und Unterhalt eines öffentlichen Schulsystems im Erzherzogtum.
(2) Alle Schulen und ihre Leitung unterstehen dem Staatsministerium.
(3) Die Aufsicht über die Schulen wird von der Abteilung für Bildung war genommen.
(4) Für den Schulbesuch fällt kein Schulgeld an, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 2
(1) Im Erzherzogtum Elygtra besteht Schulpflicht für alle Kinder zwischen dem sechsten und dem fünfzehnten Lebensjahr.
(2) Innerhalb dieser Zeit müssen Kinder mit einem Wohnsitz in Elygtra eine staatlichen oder anerkannten private Schule im Erzherzogtum Elygtra besuchen.
(3) Auf Antrag kann die Abteilung für Bildung des Staatsministeriums die Schulpflicht für einzelne Schüler aufgrund gewichtiger Gründe aussetzen.

Artikel 3
(1) Folgende Schulformen sind im Erzherzogtum Elygtra anerkannt:
Ab dem sechsten Lebensjahr ist die Grundschule sechs Jahre lang zu besuchen.
Mit dem Abschluss der Grundschule besteht die Möglichkeit zum Besuch der Volksschule für weitere vier Jahre.
Mit dem Abschluss der Grundschule besteht auf Empfehlung eines Grundschullehrers die Möglichkeit zum Besuch eines Gymnasiums für weitere sechs Jahre.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule berechtigt zum Erlernen eines handwerklichen oder kaufmännischen Berufs und wird als Mittelschulabschluss bezeichnet.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des Lyceums berechtigt zur Immatrikulation an einer Universität und wird Hochschulzugangsberechtigung genannt.
(3) Der Abschluss des fünften Jahres des Lyceums führt zum Erwerb des Mittelschulabschlusses.
(4) Staatliche Grund- und Volksschulen dürfen keine Schüler abweisen, sofern hierzu keine Genehmigung des Staatsministeriums vorliegt.

Artikel 4
(1) Religionsgemeinschaften, Vereine, Unternehmen und Träger von Sozialeinrichtungen haben das Recht eigene Schulen einzurichten, die den staatlichen Schulen gleichgestellt sind, sofern sie den Voraussetzungen aus Artikel 3 entsprechen und anhand eines staatlich anerkannten Lehrplans unterrichten.
(2) Private Schulen haben das Recht Schulgeld oder sonstige Gebühren zu erheben, sowie Zugangsbeschränkungen einzurichten, auch wenn sie in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind.

Artikel 5
(1) Lehrer an staatlichen Schulen sind Beamte des Erzherzogtums Elygtra und werden entsprechend den Regelungen für Beamte entlohnt.
(2) Der Rektor einer Schule ist Vorgesetzer der an der Schule eingesetzten Lehrer.
(3) Weiteres an der Schule eingesetztes Personal ist nicht zu verbeamten, sondern von der Schule anzustellen.

Artikel 6
(1) Der Staat richtet in
  • • Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern zumindest eine Grundschule ein,
    • Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern zumindest zwei Grundschulen und eine Volksschule ein,
    • Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zumindest vier Grundschulen, zwei Volksschulen und ein Gymnasium ein.
    • Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zumindest zwanzig Grundschulen, acht Volksschulen und fünf Gymnasien ein.
(2) Der Unterhalt der Schulen erfolgt aus dem Staatshaushalt.

Artikel 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung in Kraft.


Beschluss des Ständerates, 15. März 2017