Besoldungsverordnung
Verfasst: Fr 24. Mär 2017, 01:00
§ 1 Grundlagen
(1) Diese Verordnung regelt die Entlohnung von Mitarbeitern und Angehörigen von Organen des Königreichs.
(2) Diese Verordnung wird auf Grundlage des Besoldungsgesetzes erlassen.
§ 2 Auszahlung
Folgende Staatsämter werden von den genannten Stellen bezahlt:
König - Königlicher Hof
Kanzler/Richter - Königlicher Hof
Staatssekretäre - Königlicher Hof
Staatsbedienstete - Königlicher Hof
§ 3 Besoldung der Richter
Die Besoldung der Obersten Landesrichter beträgt 18500 Reichsmark pro Monat.
§ 4 Sonstige
Die Besoldung von sonstigen Mitarbeitern wird vom jeweils zuständigen Fachminister individuell ausgehandelt. Das Kabinett muss dem Verhandlungsergebnis zustimmen.
§ 5 Endbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.
gez. der Kaiser von Merognia, 24. März 2017
(1) Diese Verordnung regelt die Entlohnung von Mitarbeitern und Angehörigen von Organen des Königreichs.
(2) Diese Verordnung wird auf Grundlage des Besoldungsgesetzes erlassen.
§ 2 Auszahlung
Folgende Staatsämter werden von den genannten Stellen bezahlt:
König - Königlicher Hof
Kanzler/Richter - Königlicher Hof
Staatssekretäre - Königlicher Hof
Staatsbedienstete - Königlicher Hof
§ 3 Besoldung der Richter
Die Besoldung der Obersten Landesrichter beträgt 18500 Reichsmark pro Monat.
§ 4 Sonstige
Die Besoldung von sonstigen Mitarbeitern wird vom jeweils zuständigen Fachminister individuell ausgehandelt. Das Kabinett muss dem Verhandlungsergebnis zustimmen.
§ 5 Endbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.
gez. der Kaiser von Merognia, 24. März 2017