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Besoldungsverordnung

Verfasst: Fr 24. Mär 2017, 01:00
von Arstokar von Eichendorff
§ 1 Grundlagen
(1) Diese Verordnung regelt die Entlohnung von Mitarbeitern und Angehörigen von Organen des Königreichs.
(2) Diese Verordnung wird auf Grundlage des Besoldungsgesetzes erlassen.

§ 2 Auszahlung
Folgende Staatsämter werden von den genannten Stellen bezahlt:
König - Königlicher Hof
Kanzler/Richter - Königlicher Hof
Staatssekretäre - Königlicher Hof
Staatsbedienstete - Königlicher Hof

§ 3 Besoldung der Richter
Die Besoldung der Obersten Landesrichter beträgt 18500 Reichsmark pro Monat.

§ 4 Sonstige
Die Besoldung von sonstigen Mitarbeitern wird vom jeweils zuständigen Fachminister individuell ausgehandelt. Das Kabinett muss dem Verhandlungsergebnis zustimmen.

§ 5 Endbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.


gez. der Kaiser von Merognia, 24. März 2017