Allgemeines Schulgesetz (ASG)
Verfasst: Mi 22. Mär 2017, 01:00
§ 1 Verwaltung
(1) Das Land unterhält auf eigene Kosten landesweit Schulen.
(2) Sämtliche vom Staat getragene Schulen unterstehen der Landesbildungsbehörde.
(3) Der Leiter der Landesbildungsbehörde wird vom König ernannt und führt sämtliche Schulen im Land nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 Lehrer
(1) Sämtliche Lehrer sind auf den König, die Krone, das Reich und das Land zu vereidigen.
(2) Alle Lehrer sind Beamten seiner königlichen Hoheit des Königs.
(3) Voraussetzung für das Lehramt ist eine Prüfung durch die Landesbildungsbehörde und ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Mitglieder reichsfeindlicher Organisationen oder Personen, die sich öffentlich gegen den König oder die Krone gestellt haben, sind aus dem Lehrbetrieb zu entfernen. Anwärter auf den Lehrdienst sind auf ihre Loyalität gegenüber der Krone durch die Landesbildungsbehörde zu überprüfen.
§ 3 Religionsunterricht
(1) Religionsunterricht ist Pflichtfach an allen staatlichen und privaten Schulen.
(2) Der Religionsunterricht wird von der Landeskirche des Nirnentums eigenverantwortlich organisiert.
§ 4 Grundschulen
(1) Jedes Kind ist mit dem vollendeten 6. Lebensjahr schulpflichtig.
(2) Jeder Schüler verbleibt für 6 Jahre an der Grundschule.
(3) Nach 4 Jahren ist vom Direktorium der Grundschule für jeden Schüler eine Empfehlung für eine weiterführende Schule anzufertigen.
(4) Die Grundschule dient dazu, allgemeine Grundlagen der öffentlichen Bildung zu vermitteln.
§ 5 Weiterführende Schulen
(1) Jeder Heranwachsende ist für volle 8 Jahre schulpflichtig.
(2) Im Anschluss an die Grundschule wird jeder Schüler an eine weiterführende Schule verwiesen.
(3) Ausgehend von den persönlichen Fähigkeiten eines Schülers ist dieser an ein Gymnasium, an eine Mittelschule oder an eine Volksschule zu verweisen.
(4) Schüler an einem Gymnasium erwerben nach 13 Jahren Schulzeit und nach bestandener Prüfung das Abitur und damit die Hochschulreife. Schüler einer Mittelschule erwerben nach 10 Jahren Schulzeit und bestandener Prüfung den Mittelschulabschluss und Schüler einer Volksschule erwerben nach 8 Jahren Schulzeit und bestandener Prüfung den Volksschulabschluss.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017
(1) Das Land unterhält auf eigene Kosten landesweit Schulen.
(2) Sämtliche vom Staat getragene Schulen unterstehen der Landesbildungsbehörde.
(3) Der Leiter der Landesbildungsbehörde wird vom König ernannt und führt sämtliche Schulen im Land nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 Lehrer
(1) Sämtliche Lehrer sind auf den König, die Krone, das Reich und das Land zu vereidigen.
(2) Alle Lehrer sind Beamten seiner königlichen Hoheit des Königs.
(3) Voraussetzung für das Lehramt ist eine Prüfung durch die Landesbildungsbehörde und ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Mitglieder reichsfeindlicher Organisationen oder Personen, die sich öffentlich gegen den König oder die Krone gestellt haben, sind aus dem Lehrbetrieb zu entfernen. Anwärter auf den Lehrdienst sind auf ihre Loyalität gegenüber der Krone durch die Landesbildungsbehörde zu überprüfen.
§ 3 Religionsunterricht
(1) Religionsunterricht ist Pflichtfach an allen staatlichen und privaten Schulen.
(2) Der Religionsunterricht wird von der Landeskirche des Nirnentums eigenverantwortlich organisiert.
§ 4 Grundschulen
(1) Jedes Kind ist mit dem vollendeten 6. Lebensjahr schulpflichtig.
(2) Jeder Schüler verbleibt für 6 Jahre an der Grundschule.
(3) Nach 4 Jahren ist vom Direktorium der Grundschule für jeden Schüler eine Empfehlung für eine weiterführende Schule anzufertigen.
(4) Die Grundschule dient dazu, allgemeine Grundlagen der öffentlichen Bildung zu vermitteln.
§ 5 Weiterführende Schulen
(1) Jeder Heranwachsende ist für volle 8 Jahre schulpflichtig.
(2) Im Anschluss an die Grundschule wird jeder Schüler an eine weiterführende Schule verwiesen.
(3) Ausgehend von den persönlichen Fähigkeiten eines Schülers ist dieser an ein Gymnasium, an eine Mittelschule oder an eine Volksschule zu verweisen.
(4) Schüler an einem Gymnasium erwerben nach 13 Jahren Schulzeit und nach bestandener Prüfung das Abitur und damit die Hochschulreife. Schüler einer Mittelschule erwerben nach 10 Jahren Schulzeit und bestandener Prüfung den Mittelschulabschluss und Schüler einer Volksschule erwerben nach 8 Jahren Schulzeit und bestandener Prüfung den Volksschulabschluss.
Beschluss des Bundesrats, 22. März 2017
gegeben zu Kargno, 22. März 2017