Schulgesetz (SchulG)
Verfasst: Fr 7. Apr 2017, 21:12
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und Organisation des Schulwesens auf dem Gebiet des Königreichs Belitrigh.
§ 2 - Schulpflicht
(1) Jeder Bürger des Königreichs Belitrigh wird mit Vollendung des 6. Lebensjahres schulpflichtig.
(2) Es besteht eine mindestens 8 jährige Verpflichtung zum Schulbesuch.
(3) Beim Besuch weiterführender Schulformen verlängert sich die Schulpflicht entsprechend.
§ 3 - Schulaufsicht
(1) Sämtliche Schulen auf dem Gebiet des Königreichs Belitrigh unterliegen der Aufsicht des Landesschulamtes.
(2) Der Leiter des Landesschulamtes kann durch den Bildungsminister vorgeschlagen werden und wird durch den König ernannt.
(3) Dieser Überwacht nach Vorgaben des Bildungsministeriums die Einhaltung festgelegter Mindeststandards in Bezug auf den Unterricht, die Qualifikation der Lehrkräfte und der Qualität der Schulabschlüsse.
§ 4 - Öffentliche Schulen
(1) Das Königreich Belitrigh kann jederzeit öffentliche Schulen gründen welche aus Mitteln des Landeshaushaltes zu unterhalten sind.
(2) Jedem schulpflichtigen Bürger ist ungeachtet seiner Herkunft, seiner Person, oder ethischer Beweggründe Zugang zu staatlichen Schulen zu ermöglichen.
(3) Öffentliche Schulen sind direkt an Weisungen des Landesschulamtes gebunden.
§ 5 - Privatschulen
(1) Die Gründung privater Schulen ist nach Prüfung und Zulassung durch das Landesschulamt möglich, diese haben ihre Finanzierung eigenverantwortlich ohne Unterstützung durch den Landeshaushalt zu bestreiten.
(2) Eventuelle Zulassungsbeschränkungen an Privatschulen obliegen der jeweiligen Schulleitung.
(3) Jede Privatschule unterliegt im Sinne des §3(3) der Aufsicht des Landesschulamtes.
(4) Wird durch das Landesschulamt festgestellt dass eine Privatschule den vorgegebenen Mindestanforderungen nicht genügt so kann ihr die Zulassung entzogen werden.
(5) Bei Schließung einer Privatschule werden sämtliche Schüler, die keinen Platz an einer anderen privaten Bildungseinrichtung finden können, an die nächstgelegenen öffentlichen Schulen überstellt.
§ 6 - Lehrkräfte
(1) Voraussetzung für das Lehramt ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und das Bestehen eines durch das Landeschulamt abzunehmendes Examens.
(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind zu verbeamten. Voraussetzung dafür ist die Vereidigung auf den König und die Landesverfassung.
(3) Verbeamtete Lehrkräfte stehen in einem Dienstverhältnis zum Landesschulamt.
(4) Bei Feststellung eines Bruchs des auf König und Verfassung abgelegten Eides ist einer verbeamteten Lehrkraft der Beamtenstatus zu entziehen und diese aus dem öffentlichen Schuldienst zu entfernen.
§ 7 - Schulformen
(1) Das Schulwesen des Königreichs Belitrigh umfasst Grundschulen, Volksschulen, Gymnasien und Gesamtschulen.
(2) Grundschulen umfassen die Klassenstufen 1-6. Der Abschluss der 6. Klasse ist nicht an die Erlangung eines Schulabschlusses gekoppelt.
(3) Die Volksschule umfasst in einer Hauptstufe die Klassen 7-8 und in einer Erweiterungsstufe die Klassenstufen 9-10.
(4) Das Gymnasium umfasst in der gymnasialen Mittelstufe die Klassen 7-10 und in der gymnasialen Oberstufe die Klassen 11-13.
§ 8 - Aufbau des Schulsystems
(1) Nach Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgt zum nächstmöglichen Termin die Einschulung in einer in der nähe des Wohngebietes des jeweiligen Schülers befindlichen Grund- oder Gesamtschule.
(2) Nach Abschluss der 6. Klasse, in einer Grundschule, erfolgt anhand einer Leistungsevaluation die Überstellung an eine Volksschule oder im Falle leistungsstarker Schüler an ein Gymnasium.
(3) Bei Abschluss der Hauptstufe einer Volksschule mit einem Notendurchschnitt von 3,0 oder besser erfolgt die Überstellung an die Erweiterungsstufe der Volksschule.
(4) Der Abschluss der Erweiterungsstufe einer erweiterten Volksschule mit einem Notendurchschnitt ab 2,0 berechtigt zum Besuch einer gymnasialen Oberstufe
(5) Bei Abschluss einer gymnasialen Mittelstufe erfolgt die Überstellung an die gymnasiale Oberstufe.
(6) Spätestens ein Jahr nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe muss jeder Schüler darüber entscheiden ob ein Abschluss durch Ablegen der Abiturprüfung oder einer, im Umfang geringeren, Fachprüfung erfolgen soll.
§ 9 - Klassenstrukturen
(1) Die Maximalgröße einer Schulklasse Schule beträgt 32 Schüler. Wird eine größere Anzahl erreicht so ist die Klasse in zwei annähernd gleichgroße Parallelklassen zu teilen.
(2) Der Unterricht erfolgt grundsätzlich in nach Geschlechtern gemischten Klassen. Abweichende Regelungen stehen Privatschulen frei und können mit Begründung und nach Genehmigung durch das Landesschulamt auch an öffentlichen Schulen im Einzelfall durchgesetzt werden.
§ 10 - Abschlüsse
(1) Abschlussprüfungen zur Erlangung eines Schulabschlusses sind für das gesamte Königreich Belitrigh zentral durch das Landesschulamt auszuarbeiten und werden an einem festgelegten Prüfungstag an sämtlichen öffentlichen und privaten Schulen auf dem Gebiet des Reichslandes Belitrigh einheitlich abgelegt.
(2) Eine Abschlussprüfung gilt als bestanden wenn eine Endnote besser als 4,0 erreicht wurde. Bei Nichtbestehen einer Abschlussprüfung erfolgt eine Nachprüfung deren Benotung mit der Endnote der ersten Prüfung gemittelt wird.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Hauptstufe einer Volksschule führt zum Erwerb des Volksschulabschlusses.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der Erweiterungsstufe einer Volksschule oder der gymnasialen Unterstufe führt zum Erwerb der mittleren Reife.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der gymnasialen Oberstufe durch eine Fachprüfung führt zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife.
(6) Der erfolgreiche Abschluss der gymnasialen Oberstufe durch die Abiturprüfung führt zum Erwerb der erweiterten Hochschulreife.
§ 11 - In Kraft Treten
Dieses Gesetz tritt nach Unterzeichnung durch den König mit seiner Verkündung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und Organisation des Schulwesens auf dem Gebiet des Königreichs Belitrigh.
§ 2 - Schulpflicht
(1) Jeder Bürger des Königreichs Belitrigh wird mit Vollendung des 6. Lebensjahres schulpflichtig.
(2) Es besteht eine mindestens 8 jährige Verpflichtung zum Schulbesuch.
(3) Beim Besuch weiterführender Schulformen verlängert sich die Schulpflicht entsprechend.
§ 3 - Schulaufsicht
(1) Sämtliche Schulen auf dem Gebiet des Königreichs Belitrigh unterliegen der Aufsicht des Landesschulamtes.
(2) Der Leiter des Landesschulamtes kann durch den Bildungsminister vorgeschlagen werden und wird durch den König ernannt.
(3) Dieser Überwacht nach Vorgaben des Bildungsministeriums die Einhaltung festgelegter Mindeststandards in Bezug auf den Unterricht, die Qualifikation der Lehrkräfte und der Qualität der Schulabschlüsse.
§ 4 - Öffentliche Schulen
(1) Das Königreich Belitrigh kann jederzeit öffentliche Schulen gründen welche aus Mitteln des Landeshaushaltes zu unterhalten sind.
(2) Jedem schulpflichtigen Bürger ist ungeachtet seiner Herkunft, seiner Person, oder ethischer Beweggründe Zugang zu staatlichen Schulen zu ermöglichen.
(3) Öffentliche Schulen sind direkt an Weisungen des Landesschulamtes gebunden.
§ 5 - Privatschulen
(1) Die Gründung privater Schulen ist nach Prüfung und Zulassung durch das Landesschulamt möglich, diese haben ihre Finanzierung eigenverantwortlich ohne Unterstützung durch den Landeshaushalt zu bestreiten.
(2) Eventuelle Zulassungsbeschränkungen an Privatschulen obliegen der jeweiligen Schulleitung.
(3) Jede Privatschule unterliegt im Sinne des §3(3) der Aufsicht des Landesschulamtes.
(4) Wird durch das Landesschulamt festgestellt dass eine Privatschule den vorgegebenen Mindestanforderungen nicht genügt so kann ihr die Zulassung entzogen werden.
(5) Bei Schließung einer Privatschule werden sämtliche Schüler, die keinen Platz an einer anderen privaten Bildungseinrichtung finden können, an die nächstgelegenen öffentlichen Schulen überstellt.
§ 6 - Lehrkräfte
(1) Voraussetzung für das Lehramt ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und das Bestehen eines durch das Landeschulamt abzunehmendes Examens.
(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind zu verbeamten. Voraussetzung dafür ist die Vereidigung auf den König und die Landesverfassung.
(3) Verbeamtete Lehrkräfte stehen in einem Dienstverhältnis zum Landesschulamt.
(4) Bei Feststellung eines Bruchs des auf König und Verfassung abgelegten Eides ist einer verbeamteten Lehrkraft der Beamtenstatus zu entziehen und diese aus dem öffentlichen Schuldienst zu entfernen.
§ 7 - Schulformen
(1) Das Schulwesen des Königreichs Belitrigh umfasst Grundschulen, Volksschulen, Gymnasien und Gesamtschulen.
(2) Grundschulen umfassen die Klassenstufen 1-6. Der Abschluss der 6. Klasse ist nicht an die Erlangung eines Schulabschlusses gekoppelt.
(3) Die Volksschule umfasst in einer Hauptstufe die Klassen 7-8 und in einer Erweiterungsstufe die Klassenstufen 9-10.
(4) Das Gymnasium umfasst in der gymnasialen Mittelstufe die Klassen 7-10 und in der gymnasialen Oberstufe die Klassen 11-13.
§ 8 - Aufbau des Schulsystems
(1) Nach Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgt zum nächstmöglichen Termin die Einschulung in einer in der nähe des Wohngebietes des jeweiligen Schülers befindlichen Grund- oder Gesamtschule.
(2) Nach Abschluss der 6. Klasse, in einer Grundschule, erfolgt anhand einer Leistungsevaluation die Überstellung an eine Volksschule oder im Falle leistungsstarker Schüler an ein Gymnasium.
(3) Bei Abschluss der Hauptstufe einer Volksschule mit einem Notendurchschnitt von 3,0 oder besser erfolgt die Überstellung an die Erweiterungsstufe der Volksschule.
(4) Der Abschluss der Erweiterungsstufe einer erweiterten Volksschule mit einem Notendurchschnitt ab 2,0 berechtigt zum Besuch einer gymnasialen Oberstufe
(5) Bei Abschluss einer gymnasialen Mittelstufe erfolgt die Überstellung an die gymnasiale Oberstufe.
(6) Spätestens ein Jahr nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe muss jeder Schüler darüber entscheiden ob ein Abschluss durch Ablegen der Abiturprüfung oder einer, im Umfang geringeren, Fachprüfung erfolgen soll.
§ 9 - Klassenstrukturen
(1) Die Maximalgröße einer Schulklasse Schule beträgt 32 Schüler. Wird eine größere Anzahl erreicht so ist die Klasse in zwei annähernd gleichgroße Parallelklassen zu teilen.
(2) Der Unterricht erfolgt grundsätzlich in nach Geschlechtern gemischten Klassen. Abweichende Regelungen stehen Privatschulen frei und können mit Begründung und nach Genehmigung durch das Landesschulamt auch an öffentlichen Schulen im Einzelfall durchgesetzt werden.
§ 10 - Abschlüsse
(1) Abschlussprüfungen zur Erlangung eines Schulabschlusses sind für das gesamte Königreich Belitrigh zentral durch das Landesschulamt auszuarbeiten und werden an einem festgelegten Prüfungstag an sämtlichen öffentlichen und privaten Schulen auf dem Gebiet des Reichslandes Belitrigh einheitlich abgelegt.
(2) Eine Abschlussprüfung gilt als bestanden wenn eine Endnote besser als 4,0 erreicht wurde. Bei Nichtbestehen einer Abschlussprüfung erfolgt eine Nachprüfung deren Benotung mit der Endnote der ersten Prüfung gemittelt wird.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Hauptstufe einer Volksschule führt zum Erwerb des Volksschulabschlusses.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der Erweiterungsstufe einer Volksschule oder der gymnasialen Unterstufe führt zum Erwerb der mittleren Reife.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der gymnasialen Oberstufe durch eine Fachprüfung führt zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife.
(6) Der erfolgreiche Abschluss der gymnasialen Oberstufe durch die Abiturprüfung führt zum Erwerb der erweiterten Hochschulreife.
§ 11 - In Kraft Treten
Dieses Gesetz tritt nach Unterzeichnung durch den König mit seiner Verkündung im Landesgesetzblatt in Kraft.