Verordnung über die Beflaggung von Dienststellen im Königreich Kargonien
Verfasst: Sa 20. Jan 2018, 23:53
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anbringung von Flaggen an Masten vor Dienststellen von Behörden des Königreichs Kargonien.
(2) Ist vor der Dienststelle einer Behörde kein Flaggenmast vorhanden, so sind Banner entsprechend dieser Verordnung an der Front der Dienststelle anzubringen.
§2 Kargonische Landesflagge
Nur königliche Dienststellen müssen und dürfen die in der Staatsverfassung festgelegte Flagge mit Wappen des Königreichs Kargonien als Flagge am Mast oder Banner anbringen.
§3 Gemeindebezug
Dienststellen mit Bezug zur Gemeinde oder zum Kurfürstentum ihres Standortes haben zusätzlich die Flagge der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Kurfürstentums anzubringen. Die Anbringung erfolgt separat von der Landesflagge.
§4 Halbmast & Trauerflor
Auf Anordnung des Königs oder des Ministerpräsidenten oder des für Inneres zuständigen Staatsministers sind Flaggen auf Halbmast zu setzen. An Banner ist Trauerflor anzubringen.
§5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
gez. der König, 20. Januar 2018