Dekret bezüglich der Neuverleihung von Adelstiteln (Briefadelsdekret)
Verfasst: So 26. Mär 2017, 01:00
(Briefadelsdekret)
§1 - Allgemeines
(1) Dieses Dekret betrifft alle Formalitäten bezüglich der Neuverleihung von Adelstiteln an kargonische Staatsbürger (m./f.) durch den König oder die Königin von Kargonien. Sie werden im folgenden als Inländische Titel bezeichnet.
(2) Weiterer Regelungsgegenstand ist die Anerkennung und Zulassung der Adelstitel anderer Reichsländer und des Auslandes durch den König oder die Königin von Kargonien. Sie werden im weiteren Text als Ausländische Adelstitel geführt.
(3) Adelstitel, welche durch die Kaiserin oder den Kaiser von Merognia als reichsunmittelbare Titel sind Inländische Titel.
§2 - Neuverleihungen
(1) Die Empfänger von Adeltiteln erhalten einen vom König unterzeichneten Adelsbrief. Dieser wird im Amts- und Verkündigungsblatt des Königreichs Kargonien angezeigt.
(2) Neuverleihungen werden Briefadelstitel genannt. Sie können erblich oder persönlich gebunden sein.
(3) Nach der Veröffentlichung im Amts- und Verkündigungsblatt darf der Titel von der betreffenden Person geführt werden.
§3 - Ausländische Adelstitel
(1) Das Annehmen und Führen von Ausländischen Adelstiteln ist kargonischen Staatsbürgern (m./f.) untersagt. Ein Zuwiderhandeln wird mit dem Ausschluss vom königlichen Hof und einer Geldstrafe in Höhe von 5% des Jahreseinkommen bestraft.
(2) Ausnahme ist die Genehmigung durch den König oder wenn der Titel vor dem 26. März 2017 verliehen wurde. Der Nachweis ist durch den betreffenden kargonischen Staatsbürger (m./f.) zu erbringen.
(3) Ansprüche auf Titel, welche durch Erbe an den Träger (m./f.) fallen oder in Zukunft fallen würden sind dem Königlichem Hofamt gegenüber unverzüglichst anzuzeigen. Es ist Anzugeben, ob es sich um reine Titel des Briefadels oder die standesherrlicher und regierender Häuser handelt. Zuwiderhandeln entspricht § 3 (1) dieses Dekretes. Bei Zweifel kann der König oder die Königin von Kargonien das Führen der betreffenden Titel untersagen.
§4 - Schlussbestimmungen
(1) Das Dekret tritt mit Verkündigung im Landesgesetzblatt am 26. März 2017 in Kraft.
(2) Über die Einhaltung des Dekretes wacht das Königliche Hofamt.
gez. der König, 26. März 2017